(1) Zur fachlichen Beratung und zur gegenseitigen Information in jagdlichen Angelegenheiten sowie zur Unterstützung der Aufsichtstätigkeit wird bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde ein Bezirksjagdbeirat eingerichtet. Der Bezirksjagdbeirat setzt sich aus der Bezirksjägermeisterin bzw. dem Bezirksjägermeister und fünf weiteren Mitgliedern zusammen. Die Landwirtschaftskammer Oberösterreich hat der Bezirksverwaltungsbehörde drei Mitglieder vorzuschlagen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach Anhörung des Bezirksjagdausschusses und der Landwirtschaftskammer Oberösterreich die fünf weiteren Mitglieder des Bezirksjagdbeirats zu bestellen, wobei die drei von der Landwirtschaftskammer Oberösterreich vorgeschlagenen Mitglieder jedenfalls zu bestellen sind. Die Bezirksjägermeisterin bzw. der Bezirksjägermeister führt den Vorsitz im Bezirksjagdbeirat.
(2) Für jedes Mitglied des Bezirksjagdbeirats ist für den Fall der Verhinderung in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(3) Die Mitglieder der Bezirksjagdbeiräte sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes sowie zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit dies im Interesse der Beteiligten oder der Behörde, für die sie bestellt sind, geboten ist. Sie sind von der Leiterin bzw. vom Leiter (bzw. von der Stellvertretung) jener Bezirksverwaltungsbehörde, für die sie bestellt sind, auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten anzugeloben.
(4) Der Bezirksjagdbeirat ist berechtigt, in allen die Interessen der Jagd berührenden Fragen bei der Behörde, für die er bestellt ist, Anträge zu stellen und wahrgenommene Missstände und Gesetzwidrigkeiten aufzuzeigen.
(5) Die Funktionsperiode der Bezirksjagdbeiräte deckt sich mit der Funktionsperiode der Landesregierung.
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