(1) Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden bzw. der Oö. Landesjagdverband sind zum Zweck der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach diesem Landesgesetz, insbesondere zur Beurteilung der Erfüllung der Voraussetzungen für die Ausstellung einer Jagdkarte (§ 33) sowie für die Bestellung zum Jagdschutzorgan, die Bewilligung der Bestellung zum Jagdschutzorgan und deren Widerruf (§ 38), zur Abfrage folgender Register mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und zur weiteren Verarbeitung befugt:
1. Zentrales Melderegister: Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz;
2. Grundbuch: Name, Geburtsdatum, Grundstücksnummer, Grundbuchs- und Einlagezahl;
3. Digitale Katastralmappe und Grundstücksverzeichnisse: Grundstücksnummer, Grundbuchs- und Einlagezahl;
4. Firmenbuch, Zentrales Vereinsregister, Ergänzungsregister und Unternehmensregister: die Stammdaten, Kennziffern und Identifikationsmerkmale sowie die vertretungs- und zeichnungsbefugten Personen;
5. Bestände der Passbehörden: das aktuelle Lichtbild, ausgenommen das Lichtbild eines Reisepasses gemäß § 4a des Passgesetzes 1992, sofern in den Beständen der Passbehörden kein Lichtbild vorhanden ist, ist die betroffene Person im Sinn der §§ 33 oder 38 verpflichtet, das Lichtbild beizubringen;
6. Strafregister: Daten über nicht getilgte strafgerichtliche Verurteilungen, die keiner Auskunftsbeschränkung unterliegen, nach § 9 Abs. 1 Strafregistergesetz 1968;
7. Zentrales Waffenregister: Daten betreffend aufrechte Waffenverbote, die über eine Person behördlich verhängt wurden;
soweit vorhanden jeweils einschließlich der Verarbeitung der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) nach § 9 E Government-Gesetz.
(2) Die automationsunterstützte Datenverarbeitung nach Abs. 1 kann auch im Wege der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 iVm. § 6 Abs. 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden