(1) Behörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Soweit dem Oö. Landesjagdverband und seinen Organen behördliche Aufgaben nach diesem Landesgesetz zukommen, sind dies Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereichs. Die Landesregierung ist in diesen Fällen gegenüber dem Oö. Landesjagdverband und seinen Organen sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, welche insoweit an die Weisungen der Landesregierung gebunden sind. Der Erlös der von den Organen des Oö. Landesjagdverbands auf Grund des Oö. Verwaltungsabgabengesetzes 1974 erhobenen Verwaltungsabgaben ist dem Oö. Landesjagdverband für seine Mitwirkung an der Vollziehung dieses Landesgesetzes zu belassen.
(3) Anzeigen, Anträge, Pläne, Beschreibungen und Unterlagen können der Behörde entweder physisch (in Papier) oder elektronisch übermittelt werden. Je nach dem gilt:
1. Im Fall einer physischen Einbringung kann die Behörde je nach Erforderlichkeit innerhalb von zwei Wochen auch die Vorlage weiterer Ausfertigungen oder, sofern technisch möglich, auch die Übermittlung einer elektronischen Ausfertigung verlangen.
2. Im Fall der elektronischen Einbringung ist der jeweiligen Behörde von der einbringenden Person mit der Eingabe mitzuteilen, ob sie im Teilnehmerverzeichnis registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis oder am elektronischen Rechtsverkehr teilnimmt; erfolgt eine solche Mitteilung nicht, kann die Behörde je nach Erforderlichkeit innerhalb von zwei Wochen auch die Vorlage weiterer physischer Ausfertigungen verlangen; dasselbe gilt sinngemäß, wenn sich trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung erst während des Verfahrens herausstellt, dass die mitteilende Person an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt.
(4) Mit einer elektronischen Eingabe gemäß Abs. 3 Z 2 vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Eingabe und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.
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