(1) Die Landesregierung übt die Aufsicht über den Oö. Landesjagdverband und jene Bezirksgruppen aus, die sich über einen politischen Bezirk hinaus erstrecken, sofern nicht durch andere Rechtsvorschriften die bezirksüberschreitende Zuständigkeit einer Bezirksverwaltungsbehörde für die Vollziehung dieses Landesgesetzes festgelegt ist. Die Bezirksverwaltungsbehörden üben die Aufsicht über die übrigen Bezirksgruppen aus.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit die Gebarung des Oö. Landesjagdverbands bzw. der Bezirksgruppen überprüfen. Alle Wahlergebnisse, Tätigkeitsberichte des Vorstands, Rechnungsabschlüsse und Prüfberichte der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer sind unverzüglich der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(3) Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse und Maßnahmen von Organen, durch welche Bestimmungen dieses Landesgesetzes, seiner Durchführungsverordnungen, der Satzungen des Oö. Landesjagdverbands oder sonstige öffentliche Interessen verletzt werden sowie Wahlen bei Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens mit Bescheid aufzuheben.
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