(1) Nähere Bestimmungen über den Aufbau und die Geschäftsführung des Oö. Landesjagdverbands und seiner Bezirksgruppen, insbesondere über die Einrichtung von Geschäftsstellen, die Unterfertigung rechtsverbindlicher Urkunden, den Abschluss einer Gemeinschaftsjagdhaftpflichtversicherung, die Wahlen der einzelnen Organe sowie die Voraussetzungen, unter denen diese Wahlen geheim durchzuführen sind, die Rechte und Pflichten der Mitglieder, die Höhe der Mitgliedsbeiträge, den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss sowie die Bestellung von Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfern werden durch die Satzungen geregelt, die der Landesjagdausschuss zu beschließen hat. Die Satzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Satzungen gesetzwidrige Bestimmungen enthalten oder offensichtlich eine diesem Landesgesetz entsprechende Verbandstätigkeit nicht gewährleisten.
(2) Der Oö. Landesjagdverband hat die Satzungen nach der Genehmigung durch die Landesregierung kundzumachen.
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