(1) Zur Deckung des Aufwands des Oö. Landesjagdverbands haben die ordentlichen Mitglieder Mitgliedsbeiträge jeweils für ein Jagdjahr zu entrichten.
(2) Die Einnahmen dürfen nur zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Oö. Landesjagdverbands verwendet werden.
(3) Das Erlöschen der Mitgliedschaft während des Jagdjahres begründet keinen Anspruch auf anteilmäßige Rückerstattung des Mitgliedsbeitrags.
(4) Die ordentlichen Mitglieder sind zudem verpflichtet,
1. die Aufgaben und die Interessen des Oö. Landesjagdverbands zu fördern,
2. die Verbandsorgane bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen,
3. übernommene Funktionen gewissenhaft und unparteiisch auszuüben und
4. dem Bezirksjagdausschuss auf dessen Verlangen die Trophäen zur Begutachtung vorzulegen.
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