(1) Die Funktionsperiode der Organe des Oö. Landesjagdverbands und der Bezirksgruppen beträgt sechs Jahre und dauert jedenfalls bis zur Neubestellung der Organe.
(2) Erforderliche Neuwahlen einzelner Organe bzw. einzelner Mitglieder der Organe während der Funktionsperiode gelten für den Rest dieser Funktionsperiode.
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