(1) Die Organe der Bezirksgruppe sind der Bezirksjägertag, der Bezirksjagdausschuss und die Bezirksjägermeisterin bzw. der Bezirksjägermeister.
(2) Der Bezirksjägertag ist die Vollversammlung jener ordentlichen Mitglieder des Oö. Landesjagdverbands, die im örtlichen Wirkungsbereich der Bezirksgruppe ihren Hauptwohnsitz haben bzw. dort Eigenjagdbesitzerinnen und Eigenjagdbesitzer bzw. Jagdpächterinnen und Jagdpächter sind.
(3) Der Bezirksjagdausschuss setzt sich zusammen aus der Bezirksjägermeisterin bzw. dem Bezirksjägermeister, der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter, der Vertreterin oder dem Vertreter der Bezirksgruppe im Landesjagdausschuss (§ 74 Abs. 1 Z 2) und wenigstens zwei weiteren Mitgliedern.
(4) Die Mitglieder des Bezirksjagdausschusses sind vom Bezirksjägertag aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit zu wählen. Für den Fall der Verhinderung sind in gleicher Weise für die Vertreterin oder den Vertreter der Bezirksgruppe im Landesjagdausschuss und die weiteren Mitglieder Ersatzmitglieder zu wählen.
(5) Sämtliche Mitglieder des Bezirksjagdausschusses üben ihre Funktion ehrenamtlich aus, sie haben jedoch Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung. Diese Kosten sind vom Oö. Landesjagdverband zu tragen.
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