(1) Die Landesjägermeisterin bzw. der Landesjägermeister und für den Fall der Verhinderung die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter sind vom Landesjagdausschuss in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen.
(2) Die Wahl der Landesjägermeisterin bzw. des Landesjägermeisters ist von der amtierenden Landesjägermeisterin bzw. vom amtierenden Landesjägermeister auszuschreiben und diese Ausschreibung allen Mitgliedern des Landesjagdausschusses nachweislich zuzustellen. Die Wahlausschreibung hat Ort und Zeit der Wahl sowie den Zeitpunkt, bis zu dem Wahlvorschläge eingebracht werden können, zu enthalten. Zwischen dem Tag der Wahlausschreibung und dem Wahltag muss mindestens ein Zeitraum von vier Wochen liegen. Wahlvorschläge können von jedem Mitglied des Landesjagdausschusses bis spätestens zwei Wochen vor der Wahl bei der Geschäftsstelle schriftlich eingebracht werden. Die eingebrachten Wahlvorschläge sind gemeinsam mit der Tagesordnung spätestens eine Woche vor der Wahl den Mitgliedern des Landesjagdausschusses mitzuteilen.
(3) Die Landesjägermeisterin bzw. der Landesjägermeister vertritt den Oö. Landesjagdverband nach außen, führt den Vorsitz im Landesjagdausschuss und im Vorstand, leitet die Geschäfte des Oö. Landesjagdverbands und hat die Beschlüsse des Landesjagdausschusses und des Vorstands zu vollziehen.
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