(1) Dem Vorstand gehören die Landesjägermeisterin bzw. der Landesjägermeister und sechs weitere Mitglieder an. Diese Mitglieder hat der Landesjagdausschuss in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit aus seiner Mitte zu wählen, wobei eines dieser Mitglieder dem Kreis der von der Landwirtschaftskammer Oberösterreich vorgeschlagenen Personen (§ 74 Abs. 2 Z 1) angehören muss.
(2) Die Wahl des Vorstands ist von der Landesjägermeisterin bzw. vom Landesjägermeister auszuschreiben und diese Ausschreibung allen Mitgliedern des Landesjagdausschusses nachweislich zuzustellen. Die Wahlausschreibung hat Ort und Zeit der Wahl sowie den Zeitpunkt, bis zu dem Wahlvorschläge eingebracht werden können, zu enthalten. Zwischen dem Tag der Wahlausschreibung und dem Wahltag muss mindestens ein Zeitraum von vier Wochen liegen. Wahlvorschläge können von jedem Mitglied des Landesjagdausschusses bis spätestens zwei Wochen vor der Wahl bei der Geschäftsstelle schriftlich eingebracht werden. Die eingebrachten Wahlvorschläge sind gemeinsam mit der Tagesordnung spätestens eine Woche vor der Wahl den Mitgliedern des Landesjagdausschusses mitzuteilen.
(3) Dem Vorstand kommt die Besorgung aller Angelegenheiten, die nicht dem Landesjagdausschuss oder der Landesjägermeisterin bzw. dem Landesjägermeister vorbehalten sind, zu.
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