(1) Der Landesjagdausschuss besteht aus
1. den Bezirksjägermeisterinnen und Bezirksjägermeistern,
2. je einer weiteren Vertreterin oder einem weiteren Vertreter jeder Bezirksgruppe (§ 77 Abs. 4),
3. fünf weiteren Mitgliedern, die nach den Bestimmungen des Abs. 2 zu berufen sind.
(2) Die im Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Mitglieder des Landesjagdausschusses haben auf Grund von Vorschlägen
1. der Landwirtschaftskammer Oberösterreich drei Vertreterinnen und/oder Vertreter der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer,
2. der Landarbeiterkammer Oberösterreich eine Vertreterin oder einen Vertreter der Berufsjägerinnen und Berufsjäger und
3. der Österreichischen Bundesforste eine Vertreterin oder einen Vertreter dieser
in den Landesjagdausschuss zu berufen. Für diese Mitglieder des Landesjagdausschusses sind für den Fall der Verhinderung in gleicher Weise Ersatzmitglieder zu berufen. Der Oö. Landesjagdverband hat spätestens sechs Wochen vor Ablauf der Funktionsperiode zur Erstellung von Vorschlägen aufzurufen, welche innerhalb von drei Wochen bei diesem einzubringen sind.
(3) Der Landesjagdausschuss hat - neben den ihm in diesem Landesgesetz sonst übertragenen - folgende Aufgaben:
1. die Kenntnisnahme des Tätigkeitsberichts des Vorstands;
2. die Genehmigung des Haushaltsvoranschlags;
3. die Bestellung der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer;
4. die Kenntnisnahme des Prüfungsergebnisses der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses;
5. die Ernennung von Personen zu Ehrenmitgliedern;
6. die Ehrung von Mitgliedern des Oö. Landesjagdverbands;
7. die Aufnahme außerordentlicher Mitglieder und der Entzug der außerordentlichen Mitgliedschaft zum Oö. Landesjagdverband;
8. die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;
9. die Beschlussfassung in Angelegenheiten, welche die Interessen der Jagd grundsätzlich und entscheidend beeinflussen;
10. die fachliche Beratung und gegenseitige Information in jagdlichen Angelegenheiten sowie die Unterstützung der Aufsichtstätigkeit der Landesregierung.
(4) Die Mitglieder des Landesjagdausschusses sind im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben von dem für die Vollziehung dieses Landesgesetzes zuständigen Mitglied der Landesregierung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten anzugeloben.
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