§ 73 § 73Organe des Oö. Landesjagdverbands — Oö. Jagdgesetz 2024
(1) Die Organe des Oö. Landesjagdverbands sind der Landesjagdausschuss, der Vorstand und die Landesjägermeisterin bzw. der Landesjägermeister.
(2) Die Mitglieder des Vorstands und des Landesjagdausschusses üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung. Die Landesjägermeisterin bzw. der Landesjägermeister erhält außerdem ein der Tätigkeit angemessenes Entgelt, das der Landesjagdausschuss festzusetzen hat. Die Kosten für die Aufwandsentschädigungen und das Entgelt der Landesjägermeisterin bzw. des Landesjägermeisters hat der Oö. Landesjagdverband zu tragen.