LandesrechtOberösterreichLandesesetzeOö. Jagdgesetz 2024§ 73

§ 73§ 73Organe des Oö. Landesjagdverbands

In Kraft seit 01. April 2024
Up-to-date

(1) Die Organe des Oö. Landesjagdverbands sind der Landesjagdausschuss, der Vorstand und die Landesjägermeisterin bzw. der Landesjägermeister.

(2) Die Mitglieder des Vorstands und des Landesjagdausschusses üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung. Die Landesjägermeisterin bzw. der Landesjägermeister erhält außerdem ein der Tätigkeit angemessenes Entgelt, das der Landesjagdausschuss festzusetzen hat. Die Kosten für die Aufwandsentschädigungen und das Entgelt der Landesjägermeisterin bzw. des Landesjägermeisters hat der Oö. Landesjagdverband zu tragen.

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