§ 72 § 72 Aufgaben der Bezirksgruppen — Oö. Jagdgesetz 2024
Gliederung
8. Abschnitt Behörden, sonstige Organe und besondere Bestimmungen § 70 Oö. Landesjagdverband
§ 72 § 72 Aufgaben der Bezirksgruppen
Die Bezirksgruppen haben jene Aufgaben des Oö. Landesjagdverbands zu besorgen, die sich lediglich auf deren örtlichen Wirkungsbereich beziehen und diesen nach den Satzungen des Oö. Landesjagdverbands zur Besorgung übertragen sind.
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