§ 71 § 71 Aufgaben des Oö. Landesjagdverbands — Oö. Jagdgesetz 2024
Gliederung
8. Abschnitt Behörden, sonstige Organe und besondere Bestimmungen § 70 Oö. Landesjagdverband
§ 71 § 71 Aufgaben des Oö. Landesjagdverbands
Dem Oö. Landesjagdverband kommen neben den ihm sonst nach diesem Landesgesetz zugewiesenen Aufgaben insbesondere folgende Aufgaben zu:
1. die Pflege und die Förderung des Weidwerks und der Jagdwirtschaft;
2. die Erstattung fachlicher Gutachten auf Grund behördlicher Aufforderung;
3. die Information und Ausbildung der Mitglieder in allen Zweigen der Jagd;
4. der Abschluss einer Gemeinschafts-Jagdhaftpflichtversicherung gegen Personen- und Sachschäden für Mitglieder, die über keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung im Sinn des § 33 Abs. 1 Z 2 verfügen;
5. die fachliche Ausbildung der Jagdschutzorgane und Organisation der Fortbildungsveranstaltungen gemäß § 38 Abs. 6;
6. die Förderung von wissenschaftlichen Projekten in den Bereichen Jagd und Wildbiologie;
7. die Pflege und Förderung des Jagdhundewesens;
8. die Hintanhaltung von Wildseuchen und die diesbezügliche Meldung an die und die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden;
9. die Abhaltung von fachspezifischen Veranstaltungen;
10. die Durchführung von Ehrungen;
12. die Aufsicht über die Bezirksgruppen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden