(1) Zur Vertretung der Interessen der Jägerschaft und der Jagd ist der Oö. Landesjagdverband eingerichtet.
(2) Der Oö. Landesjagdverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und hat das Recht auf Selbstverwaltung. Er ist zur Führung des Landeswappens berechtigt.
(3) Alle Inhaberinnen und Inhaber einer nach diesem Landesgesetz gültigen Jagdkarte sind ordentliche Mitglieder des Oö. Landesjagdverbands.
(4) Der Oö. Landesjagdverband ist berechtigt, Personen, die seine Bestrebungen unterstützen und nicht auf Grund dieses Landesgesetzes bereits ordentliche Mitglieder sind, auf deren Antrag als außerordentliche Mitglieder aufzunehmen. Den außerordentlichen Mitgliedern erwachsen aus den Bestimmungen dieses Landesgesetzes weder Rechte noch Pflichten gegenüber dem Oö. Landesjagdverband.
(5) Der Oö. Landesjagdverband gliedert sich in Bezirksgruppen, deren örtlicher Wirkungsbereich sich in der Regel auf je einen politischen Bezirk zu erstrecken hat.
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