(1) Flächen, auf denen die Jagd - mit Ausnahme der Falknerei - ruht, sind:
1. Friedhöfe;
2. die der Erholung dienenden öffentlichen Parkanlagen und öffentlichen Spielplätze;
3. Gebäude (ausgenommen § 57 Abs. 3);
4. Höfe und Hausgärten, die durch eine dauernde Umfriedung (zB Hecken, Gitter, Mauern, Zäune udgl.) umschlossen sind (ausgenommen § 57 Abs. 3);
5. nicht forstlich genutzte Grundflächen, die durch eine feste natürliche oder künstliche Umfriedung schalenwild- und hasendicht dauernd umschlossen sind; landesübliche Weidezäune gelten nicht als Umfriedungen in diesem Sinn;
6. Einrichtungen und Betriebe, in denen jagdbare Tiere nicht im Zustand der natürlichen Freiheit gehalten werden (wie zB Fasanerien);
7. Wildgehege (§ 5) und Tiergärten (§ 6).
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Flächen im Sinn des Abs. 1 einen Abschuss mit Bescheid anordnen, wenn dies aus den Gründen des § 43 Abs. 2 Z 1 bis 4 erforderlich ist. § 44 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
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