Die Jagdausübungsberechtigten haben zur Empfangnahme von Zustellungen und zu ihrer sonstigen Vertretung zumindest eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten zu bestellen, die oder der auch dazu berechtigt ist, einen Vergleich über die Höhe eines zu ersetzenden Jagd- und/oder Wildschadens samt den Kosten des Verfahrens im Namen und mit bindender, unwiderruflicher Wirkung für die oder den Jagdausübungsberechtigten abzuschließen. Deren oder dessen Namen, Wohnort und Kontaktdaten sind der Obfrau bzw. dem Obmann des Gemeindejagdvorstands, der Bezirksjägermeisterin bzw. dem Bezirksjägermeister und der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister jener Gemeinde, in deren oder dessen örtlichem Wirkungsbereich sich das Jagdgebiet befindet, bekanntzugeben. Die bekanntgegebenen Daten sind zum Zweck der Kontaktaufnahme auf Verlangen mitzuteilen.
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