LandesrechtOberösterreichLandesesetzeOö. Jagdgesetz 20247. Abschnitt Jagd- und Wildschäden § 62 Verhinderung von Wildschäden§ 69

§ 69§ 69 Bestellung einer oder eines Bevollmächtigten der oder des Jagdausübungsberechtigten

In Kraft seit 01. April 2024
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