(1) Der Ermittlung von Jagd- und Wildschäden ist der ortsübliche Marktpreis der beschädigten oder vernichteten Erzeugnisse zugrunde zu legen.
(2) Wenn Jagd- oder Wildschäden an Getreide und anderen Bodenerzeugnissen, deren voller Wert sich erst zur Zeit der Ernte bemessen lässt, vor diesem Zeitpunkt verursacht werden, ist der Schaden in dem Umfang zu ersetzen, in dem er sich zur Zeit der Ernte darstellt. Der Wildschaden an den der Futtererzeugung dienenden Wiesen, Weiden und Ackerflächen ist jedoch in dem Umfang festzusetzen, wie er sich zur Zeit der Verursachung des Wildschadens darstellt.
(3) Erreicht jedoch der Jagd- oder Wildschaden ein solches Ausmaß, dass ohne Umbruch und ohne Anbau einer anderen Frucht ein entsprechender Ernteertrag nicht mehr zu erwarten ist, hat die oder der Jagdausübungsberechtigte die für den Anbau erforderliche Arbeit sowie das dafür aufzuwendende Saatgut und den sich allfällig ergebenden Minderertrag des zweiten Anbaus zu ersetzen.
(4) Der Wildschaden an erntereifen oder schon geernteten, aber noch nicht eingebrachten Erzeugnissen ist dann nicht zu ersetzen, wenn erwiesen ist, dass zur Zeit, zu der der Schaden verursacht wurde, die Erzeugnisse bei ordentlicher Wirtschaftsführung bereits hätten eingebracht werden können und sollen. Handelt es sich um Erzeugnisse, welche auch im Freien aufbewahrt werden können und wurden die erforderlichen und zumutbaren Vorkehrungen zum Schutz vor Wildschäden nicht getroffen, gebührt kein Schadenersatz.
(5) Wildschäden im Wald (an Stämmen, Pflanzungen, natürlichen Verjüngungen, Vorkulturen usw.) und auf Kurzumtriebsflächen sind nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen zu bewerten. Die Landesregierung kann nähere Richtlinien für die Feststellungs- und Berechnungsmethoden erlassen.
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