(1) Wildschäden in Obst-, Gemüse- und Ziergärten, in Baumschulen und an einzelstehenden jungen Bäumen sind dann zu ersetzen, wenn diese eintreten, obwohl die betroffene Grundeigentümerin oder der betroffene Grundeigentümer nachweislich zumutbare und übliche Schutzvorkehrungen getroffen hat. Als solche Vorkehrungen kann bei Baumschulen gegen Hasenverbiss eine 1,50 m hohe Einfriedung angesehen werden, wobei die unteren 80 cm hasendicht ausgeführt sein müssen. Die Besitzerin oder der Besitzer einer so hoch eingefriedeten Baumschule ist bei bedrohlichem Anhäufen der Schneelage verpflichtet, die oder den Jagdausübungsberechtigten unverzüglich darauf aufmerksam zu machen.
(2) Baumschulbesitzerinnen und Baumschulbesitzern ist gestattet, Hasen oder Wildkaninchen, die trotz einer hasendicht ausgeführten Umzäunung der im Abs. 1 bezeichneten Höhe in die Baumschule eingedrungen sind, darin auch während der Schonzeit zu erlegen. Einer jagdlichen Legitimation bedarf es dazu nicht. Die erlegten Hasen oder Wildkaninchen sind der oder dem Jagdausübungsberechtigten bzw. ihrem oder seinem Jagdschutzorgan unverzüglich abzuliefern.
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