(1) Werden in einem Jagdgebiet, in dem Rotwild keinen Einstand hat, nachweislich überwiegend Wildschäden durch Rotwild verursacht, kann die Bezirksjägermeisterin bzw. der Bezirksjägermeister mit Bescheid festlegen, dass diese zu einem bestimmten Anteil von der oder dem Jagdausübungsberechtigten des Rotwildjagdgebiets der oder dem geschädigten Jagdausübungsberechtigten zu ersetzen sind. Kommen mehrere Rotwildjagdgebiete in Betracht und lässt sich die Herkunft des Rotwildes nicht feststellen, kann die Bezirksjägermeisterin bzw. der Bezirksjägermeister nach Anhörung des Bezirksjagdbeirats den Jagdausübungsberechtigten der Rotwildjagdgebiete einen Zwangsabschuss mit Bescheid vorschreiben. Kommen Jagdausübungsberechtigte einem solchen Auftrag nicht fristgerecht nach, kann die Bezirksjägermeisterin bzw. der Bezirksjägermeister den geschädigten Jagdausübungsberechtigten den Abschuss des Wechselwildes ohne Rücksicht auf den Abschussplan im erforderlichen Ausmaß freigeben.
(2) Die Verpflichtung zum anteilmäßigen Wildschadenersatz trifft die Jagdausübungsberechtigte oder den Jagdausübungsberechtigten des betreffenden Rotwildjagdgebiets nur dann, wenn diese oder dieser keine ausreichenden Vorkehrungen gegen das Auswechseln des Rotwildes getroffen hat.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn die Wildschäden durch Schwarzwild verursacht werden.
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