(1) Soweit nicht besondere Vereinbarungen getroffen werden, hat die oder der Jagdausübungsberechtigte alle entstandenen Jagd- und Wildschäden in dem in diesem Landesgesetz bestimmten Ausmaß zu ersetzen.
(2) Als Wildschaden gelten alle Schäden, die innerhalb des Jagdgebiets von jagdbaren Tieren an Grund und Boden und an den noch nicht eingebrachten Erzeugnissen verursacht werden. Ausgenommen davon sind Schäden an Sport- und Golfplätzen.
(3) Als Jagdschaden gelten alle Schäden, die von den Jagdausübungsberechtigten, von deren Jagdgästen, Jagdschutzorganen und Jagdhunden an Grund und Boden und an den noch nicht eingebrachten Erzeugnissen verursacht werden.
(4) Eine Mehrheit von Jagdausübungsberechtigten haftet für Jagd- und Wildschäden zur ungeteilten Hand.
(5) Wenn die oder der Geschädigte von der oder dem Jagdausübungsberechtigten zur Abwehr von Wildschäden rechtmäßig getroffene Maßnahmen unwirksam macht oder nachweislich angebotene zumutbare und wirksame Schutzmaßnahmen aus nicht nachvollziehbaren Gründen ablehnt, geht der Anspruch auf Ersatz des Wildschadens verloren.
(6) Für Schäden, die durch ganzjährig geschontes Wild verursacht werden, haften die Jagdausübungsberechtigten nicht. Ebenso besteht keine Ersatzpflicht der Jagdausübungsberechtigten für Schäden, die innerhalb eines verordneten Schutzgebiets von Wildarten verursacht werden, die als Schutzgut im Sinn dieser Verordnung gelten und nicht bejagt werden dürfen.
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