(1) Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer und die oder der Jagdausübungsberechtigte, diese oder dieser jedoch nur im Einvernehmen mit der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer, sind befugt, das Wild von den Kulturen durch Schutzmaßnahmen abzuhalten und zu diesem Zweck Zäune, Gitter, Mauern udgl. zu errichten (Flächenschutz) oder einen Einzelpflanzenschutz durch geeignete Schutzmittel durchzuführen.
(2) Erleidet ein land- und/oder forstwirtschaftlicher Betrieb durch Wildschäden an den Kulturen schwere Einbußen am Ertrag, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der oder des Geschädigten oder der Landwirtschaftskammer Oberösterreich nach Anhörung des Bezirksjagdbeirats die Jagdausübungsberechtigte oder den Jagdausübungsberechtigten zu verpflichten, die notwendigen Schutzmaßnahmen (Abs. 1) vorzunehmen und/oder den Wildstand zu vermindern (§ 44 Abs. 2).
(3) Die Jagdausübung und die Wildhege haben so zu erfolgen, dass die Erhaltung des Waldes, seiner Bewirtschaftung und seiner Wirkungen für die Allgemeinheit nicht gefährdet wird.
(4) Eine Gefährdung im Sinn des Abs. 3 liegt vor, wenn die Einwirkungen des Wildes durch Verbiss, Verfegen oder Schälen verursachen, dass
1. in den Beständen Blößen entstehen oder auf größerer Fläche die gesunde Bestandesentwicklung unmöglich ist,
2. die Aufforstung oder Naturverjüngung auf aufforstungsbedürftigen Flächen innerhalb der sich aus den forstrechtlichen Bestimmungen ergebenden Fristen nicht gesichert ist,
3. die Aufforstung bei Neubewaldungen innerhalb einer nach standörtlichen Gegebenheiten angemessenen Frist nicht gesichert ist oder
4. Naturverjüngungen in Naturverjüngungsbeständen nicht aufkommen.
(5) Liegt eine Gefährdung des Waldes im Sinn des Abs. 4 vor, hat die Bezirksverwaltungsbehörde unter Mitbeteiligung des forsttechnischen Dienstes sinngemäß nach den Bestimmungen des Abs. 2 vorzugehen.
(6) Die von der oder dem Jagdausübungsberechtigten zum Fernhalten des Wildes zu treffenden Schutzmaßnahmen müssen so beschaffen sein, dass die Bewirtschaftung und Benützung des Grundes nicht behindert wird. Die Schutzmaßnahmen gegen eindringendes Wild dürfen nicht so eingerichtet sein, dass das Wild bei Hochwasser gefährdet ist.
(7) Jede Grundeigentümerin und jeder Grundeigentümer ist befugt, das Wild durch geeignete Maßnahmen von ihren oder seinen Grundstücken fernzuhalten oder zu vertreiben, jedoch ist dabei die Verwendung von Schusswaffen, das Legen von Schreckschüssen mit Automaten in der Nähe von Wohngebäuden und das Hetzen des Wildes mit Hunden verboten. Das Legen von Schreckschüssen ist nur in Absprache mit der oder dem Jagdausübungsberechtigten erlaubt. Sollte sich beim Abhalten des Wildes mit zulässigen Maßnahmen Wild verletzen oder Wild dabei zugrunde gehen, ist die oder der Jagdausübungsberechtigte nicht befugt, dafür Ersatz zu fordern.
(8) Werden Schreckschussautomaten entgegen dem Verbot des Abs. 7 installiert, hat die Bezirksverwaltungsbehörde deren Entfernung mit Bescheid aufzutragen.
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