(1) Ein Tiergarten ist eine eingezäunte Fläche, auf der Wildarten im Sinn des § 4 Abs. 1 zum Zweck der Schaustellung gehalten werden.
(2) Die Errichtung eines Tiergartens bedarf der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Ist die Bewilligungswerberin oder der Bewilligungswerber nicht selbst Eigentümerin oder Eigentümer der betreffenden Grundflächen, hat sie oder er deren oder dessen Zustimmung nachzuweisen. Der Antrag hat eine Beschreibung des Vorhabens, das Ausmaß des Tiergartens und einen Lageplan sowie sämtliche Angaben, die zur Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen (Abs. 3) erforderlich sind, zu enthalten. Darüber hinaus sind dem Antrag Bestätigungen der Gemeinde (in deren Gebiet die Errichtung geplant ist), des Gemeindejagdvorstands und der oder des Jagdausübungsberechtigten anzufügen, aus denen hervorgeht, dass gegen die Errichtung des Tiergartens keine Bedenken bestehen.
(3) Die Bewilligung für die Errichtung eines Tiergartens ist zu erteilen, wenn
1. dessen Fläche mindestens 10 ha umfasst,
2. ein öffentliches Interesse an der Schaustellung von Wild, insbesondere im Hinblick auf den Fremdenverkehr, die Wissensvermittlung oder die Erholung besteht und er für die Allgemeinheit zugänglich ist,
3. ein den gehaltenen Wildarten angepasstes Biotop vorhanden ist,
4. er über Einrichtungen zur Vermittlung von Wissen über die gehaltenen Wildarten (Schautafeln, Beschreibung der Lebensgewohnheiten, des Vorkommens udgl.) verfügt und
5. kein Untersagungsgrund gemäß § 5 Abs. 3 Z 3 bis 6 gegeben ist.
(4) Wird die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 nicht erfüllt, kann die Bewilligung erteilt werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse im Sinn des Abs. 3 Z 2 am beantragten Standort besteht und die Interessen der Jagd nicht maßgeblich beeinträchtigt werden.
(5) Die Bewilligung ist unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um den Bewilligungsvoraussetzungen des Abs. 3 zu entsprechen.
(6) § 5 Abs. 7 bis 12 und 14 gelten sinngemäß.
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