(1) Säugetiere und Vögel, die in die Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung gemäß Art. 4 Abs. 1 der Invasive Arten Verordnung aufgenommen oder gemäß Art. 12 zu invasiven gebietsfremden Arten von Bedeutung für Österreich erklärt wurden, sind von der oder dem Jagdausübungsberechtigten bzw. von durch diese beauftragten Jägerinnen und Jägern zu erlegen. Dies betrifft auch jene invasive Arten, die nicht jagdbares Wild im Sinn des § 4 Abs. 1 sind. Die genannten Tiere dürfen auch mit Lebendfangfallen gefangen werden und sind nach dem Fang artgerecht zu töten.
(2) Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat die Erlegung von Tieren gemäß Abs. 1 unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Oö. Landesjagdverband zu melden. Der Oö. Landesjagdverband hat die Landesregierung über eingelangte Meldungen zu informieren.
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