(1) Es ist verboten, nicht heimische Wildarten sowie Wölfe, Luchse, Goldschakale und Bären ohne Bewilligung der Landesregierung auszusetzen. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn durch das Aussetzen keine maßgebliche Störung der bestehenden Tier- und Pflanzengemeinschaft und keine erhebliche Schädigung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft zu erwarten sind. Vor Erteilung einer solchen Bewilligung ist die Landwirtschaftskammer Oberösterreich zu hören. Im Rahmen von Projekten, die einen Beitrag zur Erreichung oder Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustands leisten, dürfen Luchse ohne gesonderte Bewilligung der Landesregierung ausgesetzt werden. Von solchen Projekten ist die Landesregierung rechtzeitig vor deren Beginn schriftlich zu informieren und eine Beschreibung des Projekts anzufügen.
(2) Die Bewilligung darf nicht erteilt werden, wenn es sich um invasive Arten nach der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl. Nr. L 317 vom 4.11.2014, S 35 ff., in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates, ABl. Nr. L 317 vom 23.11.2016, S 4 ff. (in der Folge „Invasive Arten Verordnung“), handelt. Diese Arten dürfen keinesfalls ausgesetzt werden.
(3) Wird Wild ausgesetzt, darf die entsprechende Wildart im betroffenen Teil des Jagdgebiets frühestens ein Jahr nach der Aussetzung bejagt werden.
(4) Bei Auftreten nicht heimischer Tierarten kann die Landesregierung diese durch Verordnung zu jagdbaren Tieren erklären, wenn dies die Interessen der Erhaltung der bestehenden Tier- und Pflanzengemeinschaft oder die Interessen der Land- und Forstwirtschaft erfordern. Vor Erlassung der Verordnung sind der Oö. Landesjagdverband und die Landwirtschaftskammer Oberösterreich anzuhören.
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