(1) Die Hege von Schwarzwild, Beutegreifern und für die Sicherheit von Menschen gefährlichem Wild außerhalb von Wildgehegen oder Tiergärten ist verboten.
(2) Die Jagdausübungsberechtigten haben die Bestände
1. der nicht geschützten jagdbaren Beutegreifer und
2. der nicht zu den jagdbaren Tieren zählenden Arten, soweit auf Grund der tier- und naturschutzrechtlichen Bestimmungen deren Erlegung und Fangen nicht beschränkt ist,
erforderlichenfalls zu regulieren.
(3) In Wohn- und Wirtschaftsgebäuden sowie deren Innenhöfen und in umfriedeten Hausgärten kann die Besitzerin oder der Besitzer bzw. eine oder ein von dieser oder diesem beauftragte Jägerin oder beauftragter Jäger Füchse, Dachse, Marder, Waldiltisse und Wiesel fangen oder töten und sich aneignen, wenn es zur Verhütung von Schäden, insbesondere an Kulturen, in der Tierhaltung und an sonstigen Formen von Eigentum erforderlich ist. Die Tötung hat auf möglichst schonende und tierschutzgerechte Weise zu erfolgen. Das Aneignungsrecht steht der Besitzerin oder dem Besitzer zu. § 56 gilt sinngemäß.
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