(1) Das Legen von Selbstschüssen und Schlingen und die Verwendung von Tellereisen (Tritteisen), Fangeisen (Abzugeisen) und von tierquälerischen Fanggeräten ist verboten. In Bescheiden oder Verordnungen, die auf Grundlage der §§ 43 und 44 erlassen werden, können Ausnahmen von diesen Verboten normiert werden.
(2) Die Landesregierung kann nach Anhörung des Landesjagdausschusses eine vorübergehende Ausnahme vom Verbot der Verwendung von Fangeisen oder Schlingen bewilligen. Die Bewilligung der Verwendung von Fangeisen darf nur zu den im § 43 Abs. 2 Z 1 bis 5 und von Schlingen nur zu den im § 43 Abs. 2 Z 4 genannten Zwecken erteilt werden und hat jedenfalls
1. die berechtigte Person oder die berechtigten Personen,
2. den Ausnahmegrund,
3. die Wildart, für welche die Ausnahme gilt,
4. die zugelassenen Fangvorrichtungen und die Pflicht zur Kennzeichnung und
5. die zeitlichen und örtlichen Beschränkungen für die Ausnahme
zu enthalten.
(3) Die zulässigen Fangvorrichtungen - ausgenommen Lebendfangfallen und Habichtkörbe - dürfen nicht an Orten angebracht werden, an denen Menschen und Nutztiere gefährdet werden können, wie insbesondere im Nahbereich von Siedlungen, Wegen und Ausflugszielen. Die Aufstellungsorte der Fangvorrichtungen sind einvernehmlich mit der oder dem Jagdausübungsberechtigten festzulegen und der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer mitzuteilen. Bei der Aufstellung von Fallen in und an Gewässern ist außerdem die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter des Fischwassers (§ 6 Oö. Fischereigesetz 2020) über den Aufstellungsort zu informieren.
(4) Die ausgelegten Fangvorrichtungen sind nach oben zu verblenden (Greifvogelschutz) und mindestens einmal täglich zu überprüfen. Sind diese mit einem elektronischen Kontroll- bzw. Meldesystem ausgestattet, ist die Kontrolle nach erfolgter Systemmeldung so schnell wie möglich durchzuführen. In diesen Fällen entfällt die Verpflichtung zur täglichen Kontrolle vor Ort, wenn zB durch regelmäßige Statusmeldungen oder eine vorhandene visuelle Überwachungseinrichtung die Funktionstüchtigkeit der Falle gewährleistet ist.
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen insbesondere über zulässige Fangarten bzw. Fangmittel und deren Einsatz bzw. allenfalls erforderliche Ausbildungen erlassen.
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