(1) Für jedes Jagdgebiet im Ausmaß bis zu 1.500 ha hat die oder der Jagdausübungsberechtigte einen brauchbaren Jagdhund und für je angefangene 1.000 ha mehr einen weiteren brauchbaren Jagdhund der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Für jedes Jagdgebiet mit überwiegendem Rotwildbestand mit einer Gesamtfläche von wenigstens 1.000 bis 2.000 ha hat die oder der Jagdausübungsberechtigte einen für die Schweißfährte brauchbaren Jagdhund und für je angefangene 2.000 ha mehr einen weiteren brauchbaren Jagdhund der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Ein durch eine privatrechtliche Vereinbarung gesicherter Zugriff auf brauchbare Jagdhunde ist ausreichend.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu regeln, welche Eigenschaften und Voraussetzungen (insbesondere Alter, Hunderasse, charakterliche Eignung) brauchbare Jagdhunde aufweisen müssen und wie diese nachzuweisen sind.
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