(1) Krankgeschossenes oder vermutlich getroffenes Wild, das in ein fremdes Jagdgebiet wechselt bzw. fliegt, darf dort von der Schützin oder vom Schützen nicht weiter gejagt werden. Die oder der Jagdausübungsberechtigte des fremden Jagdgebiets ist verpflichtet, die Nachsuche entweder selbst durchzuführen oder sie der Schützin oder dem Schützen zu gestatten.
(2) Die Schützin oder der Schütze hat die Anschussstelle, die Fluchtrichtung und nach Möglichkeit auch die Stelle, an der das Wild über die Grenze geflüchtet ist, entsprechend zu markieren und der oder dem Jagdausübungsberechtigten des fremden Jagdgebiets unverzüglich bekanntzugeben. Die Schützin oder der Schütze hat, wenn ihr oder ihm die Nachsuche nicht selbst gestattet ist, sich oder eine für die Durchführung der Nachsuche geeignete Person bereitzustellen.
(3) Die Verfolgung krankgeschossenen Wildes auf fremdes Jagdgebiet ist nur auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den beteiligten Jagdausübungsberechtigten zulässig (Wildfolgevereinbarung). Wurde die Wildfolge lediglich grundsätzlich und ohne nähere Regelung vereinbart, gilt im Zweifelsfall Folgendes:
1. Verendet Schalenwild jenseits der Grenze des Jagdgebiets in Sichtweite der Schützin oder des Schützen, hat diese oder dieser das Wild unverzüglich zu versorgen und zu bergen. Die Schützin oder der Schütze ist verpflichtet, die Jagdausübungsberechtigte oder den Jagdausübungsberechtigten des fremden Jagdgebiets darüber zu informieren.
2. Verendet sonstiges krankgeschossenes Wild jenseits der Grenze des Jagdgebiets außer Sichtweite der Schützin oder des Schützen, hat diese oder dieser nach den Vorschriften des Abs. 2 vorzugehen.
3. Wird die Nachsuche mit Erfolg durchgeführt, gehört das Wild der oder dem Jagdausübungsberechtigten jenes Jagdgebiets, in dem es krankgeschossen wurde.
(4) Die Wildfolge ist ohne Vereinbarung in Gebieten zulässig, in denen die Jagd gemäß § 7 ruht.
(5) Das Wild ist auf den Abschussplan jener oder jenes Jagdausübungsberechtigten anzurechnen, in deren oder dessen Jagdgebiet das Wild krankgeschossen wurde.
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