(1) Ein Wildwintergatter ist eine eingezäunte Fläche eines Jagdgebiets, die aus Gründen des Schutzes land- und forstwirtschaftlicher Kulturen vor Wildschäden zur vorübergehenden Haltung von Wild im Winter bestimmt ist.
(2) Die Errichtung eines Wildwintergatters bedarf der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Ist die Bewilligungswerberin oder der Bewilligungswerber nicht selbst Eigentümerin oder Eigentümer der betreffenden Grundflächen, hat sie oder er deren oder dessen Zustimmung nachzuweisen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
1. die Errichtung gemäß Abs. 1 erforderlich ist,
2. ungünstige Auswirkungen, insbesondere auf außerhalb des Wildwintergatters bestehende Wildwechsel, ausgeschlossen werden können und
3. die freie Begehbarkeit von Wanderwegen, Steigen udgl., sowie im Fall der Waldinanspruchnahme die Erholungswirkung des Waldes nicht unzumutbar eingeschränkt werden.
Erforderlichenfalls ist die Bewilligung unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen, insbesondere über die Größe, die Wilddichte, die zeitliche Begrenzung, die Einzäunung und die Fütterung zu erteilen.
(3) § 52 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(4) Ist ein auf Grund einer Bewilligung gemäß Abs. 2 errichtetes Wildwintergatter nicht mehr erforderlich, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Bewilligung zu widerrufen und die Entfernung unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen.
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