(1) Zum Schutz des Wildes vor Beunruhigung kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf gemeinsamen Antrag der oder des Jagdausübungsberechtigten und der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer das Betreten von Grundflächen
1. in einem Umkreis von bis zu höchstens 300 m von Rotwildfütterungen, die zur Vermeidung von Wildschäden notwendig sind, während der Fütterungszeit oder
2. in besonderen Fällen auch unabhängig von Rotwildfütterungen für einen begrenzten Zeitraum,
mit Bescheid verbieten (Ruhezone). Durch das jeweilige Verbot darf die freie Begehbarkeit von Wanderwegen, Steigen udgl. sowie im Fall der Waldinanspruchnahme die Benützung des Waldes zu Erholungszwecken nicht unzumutbar eingeschränkt werden, insbesondere kann die Bezirksverwaltungsbehörde das Verbot auf bestimmte Zeiten einschränken.
(2) Parteien sind die oder der Jagdausübungsberechtigte sowie die Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Grundflächen. Anzuhören sind der Bezirksjagdbeirat und die Gemeinde, in der die beantragte Ruhezone liegt, sowie jene durch das Vorhaben betroffenen Vereine, deren Vereinsziel die Förderung der Belange einer natur- und landschaftsverbundenen Freizeitgestaltung und Erholung der Menschen ist. Die Frist zur Abgabe der Stellungnahme beträgt vier Wochen.
(3) Den gemäß Abs. 2 Anhörungsberechtigten steht ein Beschwerderecht gegen den die Ruhezone betreffenden Bescheid insoweit zu, als die Entscheidung Bestimmungen des Abs. 1 letzter Satz betrifft und diese der dazu fristgerecht abgegebenen Stellungnahme nicht entspricht oder wenn sie nicht gehört worden sind.
(4) Ruhezonen dürfen nicht betreten oder befahren werden. Darüber hinaus ist das Überfliegen von Ruhezonen mit Drohnen verboten, wenn durch ein Jagdschutzorgan bzw. die Jagdausübungsberechtigte oder den Jagdausübungsberechtigten auf die Ruhezone hingewiesen wurde. Davon ausgenommen sind die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer, die oder der Nutzungsberechtigte und die oder der Jagdausübungsberechtigte oder von diesen ermächtigte Personen sowie Organe der Behörden in Ausübung ihres Dienstes.
(5) Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat im Einvernehmen mit der betroffenen Grundeigentümerin oder dem betroffenen Grundeigentümer Ruhezonen durch entsprechende Hinweistafeln, die leicht wahrgenommen werden können und auf denen das Verbot deutlich zum Ausdruck kommt, zu kennzeichnen. Sie oder er hat die Hinweistafeln nach Ablauf der für die Ruhezone festgelegten Frist unverzüglich zu entfernen.
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