(1) Ein Jagdgebiet darf - abgesehen auf Grund einer gesetzlichen Befugnis - außerhalb der öffentlichen Straßen und solcher Wege, die allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften und Gehöften benützt werden, nur mit schriftlicher Zustimmung der oder des Jagdausübungsberechtigten mit einer Schusswaffe oder mit Gegenständen, die zum Fangen oder Töten von Wild jeder Art bestimmt sind oder dies erleichtern, durchstreift werden.
(2) Jede vorsätzliche Beunruhigung, insbesondere im Nahbereich einer Wildfütterung, oder jede Verfolgung von Wild, das Berühren und Aufnehmen von Jungwild sowie das Anlocken und die Fütterung von Wild durch Personen, die zur Jagdausübung nicht berechtigt sind, ist verboten. Verendetes Wild darf nur mit Zustimmung der oder des Jagdausübungsberechtigten aufgenommen oder entfernt werden. Vom Verbot des Berührens und Aufnehmens von Jungwild sind Maßnahmen ausgenommen, die im Rahmen der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung zur Wildrettung oder aus Gründen des Tierschutzes unbedingt erforderlich sind und von der Grundeigentümerin oder vom Grundeigentümer bzw. durch von diesen beauftragte Personen durchgeführt werden.
(3) Die Verbote der Abs. 1 und 2 gelten nicht bei der Ausübung des gemäß § 384 ABGB bestehenden Verfolgungsrechts, sofern der Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 9 entsprochen wurde.
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