Ist ein Jagdgebiet nicht auf einem zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder nur auf einem unverhältnismäßig großen oder beschwerlichen Umweg zugänglich, hat mangels eines Übereinkommens der beteiligten Jagdausübungsberechtigten die Bezirksjägermeisterin bzw. der Bezirksjägermeister mit Bescheid zu bestimmen, welchen Weg die Jagdausübungsberechtigten und die am Jagdbetrieb beteiligten Personen durch das fremde Jagdgebiet nehmen können (Jägerinnen- und Jägernotweg). Bei Benützung des Jägerinnen- und Jägernotwegs dürfen Schusswaffen nur ungeladen und Hunde nur an der Leine mitgeführt werden.
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