(1) Ein Wildgehege ist eine eingezäunte Fläche, auf der Wild im Sinn des § 4 Abs. 1 gezüchtet oder zur Gewinnung von Fleisch oder sonstigen tierischen Produkten oder zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten wird.
(2) Die beabsichtigte Errichtung eines Wildgeheges ist - abgesehen von Abs. 6 (Schwarzwildgehege) - der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Der Anzeige sind folgende Unterlagen anzufügen:
1. eine Beschreibung des Vorhabens sowie ein Lageplan (mit Darstellung des Verlaufs der Zaunlinie);
2. eine Zustimmungserklärung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers bzw. der dinglich Berechtigten;
3. eine Bestätigung der Gemeinde (in deren Gebiet die Errichtung geplant ist), dass gegen die Errichtung des angezeigten Wildgeheges keine Bedenken bestehen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Errichtung eines Wildgeheges gemäß Abs. 2 innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige zu untersagen, wenn einer oder mehrere der folgenden Untersagungsgründe vorliegen:
1. die Fläche des angezeigten Wildgeheges ist größer als 20 ha;
2. der Waldanteil der beanspruchten Fläche gemäß Z 1 beträgt über 10 %;
3. das Auswechseln des Wildes in die freie Wildbahn und ein Einwechseln von Schalenwild wird nicht wirksam verhindert;
4. im Fall der Waldinanspruchnahme wird durch die Errichtung des angezeigten Wildgeheges die Erhaltung des Waldes gefährdet (§ 62 Abs. 4);
5. durch die angezeigte Errichtung des Wildgeheges wird die freie Begehbarkeit von Wanderwegen, Steigen udgl., bzw. im Fall der Waldinanspruchnahme wird die Erholungswirkung des Waldes unzumutbar eingeschränkt;
6. die Interessen der Land- und Forstwirtschaft und der Jagd, insbesondere die jagdliche Nutzbarkeit, vorhandene Wildwechsel, Äsungsflächen und Einstände des Wildes udgl. werden erheblich beeinträchtigt.
Die Untersagungsfrist ist gewahrt, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde den Bescheid am letzten Tag der sechsmonatigen Frist nachweisbar abfertigt. Wird die angezeigte Errichtung des Wildgeheges nicht innerhalb der genannten Frist untersagt, darf mit der Ausführung des Wildgeheges der Anzeige entsprechend begonnen werden. Gleiches gilt, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde der oder dem Anzeigenden vor Ablauf der genannten Frist schriftlich mitteilt, dass eine Untersagung der Ausführung nicht erfolgen wird.
(4) Anstelle der Untersagung kann die Bezirksverwaltungsbehörde in den Fällen des Abs. 3 Z 3 bis 6 innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist mit Bescheid feststellen, dass das angezeigte Vorhaben nur bei Einhaltung bestimmter Bedingungen oder Auflagen oder nur befristet ausgeführt werden darf, wenn dies notwendig ist, um Schädigungen, Beeinträchtigungen bzw. Störungen auszuschließen oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken. Wird ein solcher Bescheid erlassen, darf mit der Errichtung des Wildgeheges erst nach dessen Rechtskraft begonnen werden.
(5) Dient das Wildgehege wissenschaftlichen Zwecken oder solchen, die im Zusammenhang mit der Walderhaltung stehen und sind die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 oder 2 nicht erfüllt, kann von einer Untersagung Abstand genommen werden. Bei der Festlegung einer Wildstandsobergrenze ist auch auf die Gesunderhaltung des Wildes Bedacht zu nehmen.
(6) Abweichend von Abs. 2 bedarf die Errichtung von Wildgehegen, in denen Schwarzwild gehalten werden soll, einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Hinsichtlich der dem Antrag anzufügenden Unterlagen gilt Abs. 2 sinngemäß. Zusätzlich ist dem Antrag eine Bestätigung des Gemeindejagdvorstands und der oder des Jagdausübungsberechtigten anzufügen, dass gegen die Errichtung des beantragten Wildgeheges keine Bedenken bestehen. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn die Fläche des beantragten Wildgeheges größer als 10 ha ist oder einer der Untersagungsgründe des Abs. 3 Z 3 bis 6 vorliegt. Die Bewilligung ist unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um den Bewilligungsvoraussetzungen zu entsprechen. Abs. 5 gilt hinsichtlich der höchstzulässigen Fläche sinngemäß.
(7) Für die Abänderung eines Wildgeheges sind die Bestimmungen über die Errichtung mit der Maßgabe anzuwenden, dass das bisherige Flächenausmaß des Wildgeheges mit zu berücksichtigen ist.
(8) Fällt eine Voraussetzung für die Errichtung des Wildgeheges weg, hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine angemessene Frist für die Wiederherstellung der fehlenden Voraussetzung einzuräumen. Erfolgt keine fristgerechte Wiederherstellung der weggefallenen Voraussetzung, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Entfernung des Wildgeheges mit Bescheid aufzutragen.
(9) Die oder der über das Wildgehege Verfügungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass in Wildgehegen gehaltene Wildarten nicht in die freie Wildbahn auswechseln. Ein trotz dieser Verpflichtung erfolgtes Auswechseln von Wild in die freie Wildbahn ist unverzüglich der oder dem Jagdausübungsberechtigten und der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
(10) Die Auflassung eines Wildgeheges ist der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich anzuzeigen.
(11) Wird die Entfernung des Wildgeheges (Abs. 8) oder die Herstellung des gesetzmäßigen Zustands (§ 85) aufgetragen oder ein Wildgehege aufgelassen (Abs. 10), hat die oder der Verfügungsberechtigte dafür zu sorgen, dass die gehaltenen Wildarten jedenfalls nicht in die freie Wildbahn auswechseln. Zudem sind die errichteten baulichen Anlagen und Umfriedungen vollständig zu entfernen. Wird im Fall der Auflassung eines Wildgeheges (Abs. 10) die Entfernung nicht binnen einer angemessenen Frist durchgeführt, kann die Bezirksverwaltungsbehörde diese mit Bescheid auftragen.
(12) Das Hegen, Fangen oder Töten des in einem Wildgehege gehaltenen Wildes steht ausschließlich den über das Wildgehege Verfügungsberechtigten oder den von diesen ermächtigten Personen zu. Abschüsse in einem Wildgehege dürfen, sofern sie nicht von den Verfügungsberechtigten durchgeführt werden, nur durch Inhaberinnen und Inhaber einer gültigen Jagdkarte erfolgen und sind rechtzeitig vor ihrer Durchführung der oder dem Jagdausübungsberechtigten bzw. deren oder dessen Jagdschutzorgan anzuzeigen.
(13) Wild, welches in ein Wildgehege eingesetzt wird, ist deutlich sichtbar und in geeigneter Weise zu kennzeichnen.
(14) Die Bestimmungen über Schonzeiten und Abschussplanung gelten nicht für Wild, das in einem Wildgehege gehalten wird. Die Regeln der Weidgerechtigkeit und des Tierschutzes sind jedenfalls einzuhalten.
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