(1) Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat für die Errichtung einer jagdlichen Einrichtung die Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers einzuholen. Wird die Zustimmung nicht erteilt, hat die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer die Errichtung, Erhaltung und Benützung der notwendigen jagdlichen Einrichtungen (Jagdsteige, ständige Ansitze und Jagdschirme) zu dulden, wenn ihr oder ihm die Duldung mit Rücksicht auf die Bewirtschaftung ihres oder seines Grundes zugemutet werden kann. Über den Umfang der Verpflichtung hat mangels eines privatrechtlichen Übereinkommens die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden.
(2) Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer hat die Errichtung, Erhaltung und Benützung von Einrichtungen, die für die behördlich angeordnete Notzeitfütterung erforderlich sind, für den Zeitraum der verordneten Notzeit jedenfalls zu dulden.
(3) Einsprünge, das sind Vorrichtungen, durch die der Wechsel des Wildes derart behindert wird, dass zwar das Einwechseln, nicht aber das Auswechseln möglich ist, dürfen nicht errichtet werden.
(4) Kommt es zu einem Wechsel der oder des Jagdausübungsberechtigten, ist über die im Jagdgebiet errichteten Jagdeinrichtungen das Einvernehmen zwischen der oder dem bisherigen und der oder dem nachfolgenden Jagdausübungsberechtigten herzustellen. Erfolgt keine Übernahme der Jagdeinrichtungen oder kommt eine Einigung nicht zustande, hat die oder der bisherige Jagdausübungsberechtigte nicht übernommene Jagdeinrichtungen binnen vier Wochen auf eigene Kosten zu entfernen.
(5) Jagdeinrichtungen, die nicht mehr dem Jagdbetrieb dienen oder nicht mehr funktionstüchtig sind, sind von der oder dem Jagdausübungsberechtigten unverzüglich aus dem Jagdgebiet zu entfernen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Entfernung solcher Jagdeinrichtungen mit Bescheid anordnen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder des Umweltschutzes erforderlich ist.
(6) Jagdeinrichtungen (ausgenommen Jagdsteige) dürfen von jagdfremden Personen nicht ohne Zustimmung der bzw. des Jagdausübungsberechtigten betreten oder benützt werden. Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer haftet nicht für Schäden, die durch den Zustand, das Betreten oder die Benützung von Jagdeinrichtungen eintreten.
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