(1) Die beabsichtigte Errichtung einer Rotwildfütterung ist der Bezirksverwaltungsbehörde vor deren Ausführung anzuzeigen. Die Anzeige hat eine Beschreibung der Fütterungseinrichtung (insbesondere Angaben betreffend die bauliche Ausführung und den genauen Standort) und Angaben über den bei der Fütterung zu erwartenden Rotwildstand sowie einen Lageplan zu enthalten. Darüber hinaus ist eine Zustimmungserklärung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer anzufügen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die beabsichtigte Errichtung zu untersagen, wenn die Rotwildfütterung außerhalb eines Rotwildkerngebiets liegt, der Eintritt von Wildschäden droht, der Standort untauglich ist oder sonstige jagdfachliche Gründe entgegenstehen. Wird die Errichtung nicht innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der vollständigen Anzeige untersagt, gilt diese als genehmigt. Die Untersagungsfrist ist gewahrt, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde den Bescheid am letzten Tag der dreimonatigen Frist nachweisbar abfertigt.
(2) Anstelle der Untersagung kann die Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist mit Bescheid feststellen, dass das angezeigte Vorhaben nur bei Einhaltung bestimmter Bedingungen bzw. Auflagen oder nur befristet ausgeführt werden darf, wenn dies notwendig ist, um Schädigungen, Beeinträchtigungen bzw. Störungen auszuschließen oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken. Wird ein solcher Bescheid erlassen, darf mit der Errichtung der Rotwildfütterung erst nach dessen Rechtskraft begonnen werden.
(3) Fällt eine Voraussetzung für die Errichtung der Rotwildfütterung weg, hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine angemessene Frist für die Wiederherstellung der fehlenden Voraussetzung einzuräumen, soweit eine Wiederherstellung möglich ist. Erfolgt keine fristgerechte Wiederherstellung der weggefallenen Voraussetzung oder ist eine solche nicht möglich, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Entfernung der Rotwildfütterung mit Bescheid aufzutragen.
(4) Wird die Entfernung der Rotwildfütterung bzw. die Herstellung des gesetzmäßigen Zustands (§ 85) aufgetragen oder eine Rotwildfütterung aufgelassen, sind die errichteten baulichen Anlagen vollständig zu entfernen. Wird die Entfernung nicht binnen sechs Monaten nach Auflassung der Fütterung durchgeführt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde diese mit Bescheid aufzutragen. Die jeweilige Grundeigentümerin oder der jeweilige Grundeigentümer hat die Entfernung der Rotwildfütterung zu dulden.
(5) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits bestehende Rotwildfütterungen sind binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Entfernung der Rotwildfütterung binnen drei Monaten ab Einlangen der Anzeige mit Bescheid anzuordnen, wenn die angezeigte Fütterung außerhalb eines Rotwildkerngebiets liegt, aus jagdfachlichen Gründen bedenklich oder die Entfernung zur Hintanhaltung von Schäden in der Land- und Forstwirtschaft erforderlich ist.
(6) Die Auflassung einer Rotwildfütterung ist der Bezirksverwaltungsbehörde binnen acht Wochen schriftlich anzuzeigen.
(7) Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat Aufzeichnungen über den Beginn und das Ende der Fütterung, die Anzahl der Rotwildstücke, die sich bei der Fütterung aufhalten, die ausgegebene Futtermenge und die verwendeten Futtermittel zu führen und diese der Bezirksverwaltungsbehörde jährlich bis spätestens 15. Februar zu übermitteln. Bei Bedarf kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund lokaler Besonderheiten einen anderen Zeitpunkt für die Übermittlung festlegen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden