(1) Das Füttern von Rot- und Rehwild ist vom 16. Oktober bis zum 15. Mai erlaubt. Die Fütterung hat angemessen, artgerecht und auf die erforderliche Dauer zu erfolgen. Bei Vorkommen von Rotwild sind Rehwildfütterungen rotwildsicher einzuzäunen. Dazu sind stehende Sprossen mit einem Zwischenraum von 19 cm zu verwenden.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist die oder der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet, während der Notzeit für eine angemessene und artgerechte Wildfütterung zu sorgen. Die Festlegung einer Notzeit hat durch Verordnung der Bezirksverwaltungsbehörde auf Anregung bzw. nach Anhörung der Bezirksjägermeisterin bzw. des Bezirksjägermeisters zu erfolgen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat der Landesregierung die Erlassung einer solchen Verordnung unverzüglich mitzuteilen. Eine Notzeit liegt insbesondere bei andauernden außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen (zB bei andauernder ungewöhnlich hoher Schneedecke oder Hochwasser) vor. Die Wildfütterung ist nur dann als angemessen und artgerecht anzusehen, wenn sowohl die Menge als auch die Zusammensetzung des Futters den Bedürfnissen des Wildes entspricht.
(3) Kommt die oder der Jagdausübungsberechtigte dieser Verpflichtung trotz Aufforderung durch die Bezirksjägermeisterin bzw. den Bezirksjägermeister nicht oder nicht ausreichend nach, hat die Bezirksjägermeisterin bzw. der Bezirksjägermeister die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten der oder des Jagdausübungsberechtigten zu veranlassen.
(4) Ist Schalenwild in den vorangegangenen Jahren zur Notzeit mehrmals in ein bestimmtes Gebiet eingewechselt und ist der oder dem Jagdausübungsberechtigten dieses Gebiets die Tragung der Kosten der angemessenen Fütterung dieses Wildes nicht zumutbar, kann - falls ein privatrechtliches Übereinkommen über eine gemeinschaftliche Kostentragung nicht zustande kommt - die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Bezirksjagdbeirats die Jagdausübungsberechtigten jener Gebiete, aus denen Wild einwechselt, mit Bescheid zur Tragung eines angemessenen Anteils an den Kosten der Notzeitfütterung verpflichten.
(5) Das Anlegen von Futterplätzen für Schalenwild (ausgenommen Schwarzwild) in einer Entfernung von weniger als 200 m von der Jagdgebietsgrenze und in der Nähe von jungen Forstkulturen ist verboten. Das Anlegen von Futterplätzen für Rotwild in Nadelholzbeständen unter einem Alter von 50 Jahren ist verboten. Beim Anlegen von Futterplätzen kann der Abstand von 200 m zur Jagdgebietsgrenze von benachbarten Jagdausübungsberechtigten einvernehmlich unterschritten werden.
(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Wildfütterung, insbesondere über die zulässige Art, das Ausmaß und die erforderliche Dauer der Fütterung erlassen.
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