§ 46 § 46Meldepflicht; Erfüllung des Abschussplans — Oö. Jagdgesetz 2024
(1) Die oder der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, jeden Abschuss von Schalenwild im Sinn des § 45 Abs. 1 erster Satz und von Schwarzwild sowie jedes tot aufgefundene Stück Schwarzwild innerhalb von zwei Wochen nach dessen Abschuss bzw. Auffinden der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Hinsichtlich der sonstigen Wildarten ist der Abschuss und das Auffinden von toten Stücken jeweils am 15. des Folgemonats der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
(2) Für die Erfüllung des Abschussplans und die Einhaltung der Bestimmungen betreffend den Abschussplan sind die Jagdausübungsberechtigten verantwortlich.
(3) Wurde der Abschussplan im Schutzwald im letzten Jagdjahr nicht erfüllt und droht auch im laufenden Jagdjahr eine Untererfüllung, kann die Bezirksverwaltungsbehörde den Abschuss durch vom forsttechnischen Dienst vorgeschlagene Personen mit Bescheid anordnen, wenn dies auf Grund der Wildschadenssituation erforderlich ist. Als Schutzwald im Sinn dieses Absatzes gilt Wald, der im Waldentwicklungsplan als Stufe III eingestuft ist bzw. Wald mit einer Einstufung in Klasse II, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund der vorliegenden Wildschäden eine Waldverwüstung im Sinn des § 16 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2023, festgestellt hat. Der Abschuss durch die beauftragte Person darf unter Einhaltung der Regeln der Weidgerechtigkeit und des Tierschutzes auch innerhalb der Schonzeit, jedoch längstens bis zum Ende der Schonzeit der betreffenden Wildart erfolgen. Das Wildbret kommt den Jagdausübungsberechtigten zu, die Trophäe verfällt.
(4) Kümmerndes und verletztes Wild, dessen Überleben nicht zu erwarten ist, darf zur Schonzeit oder über den Abschussplan hinaus nur erlegt werden, wenn dies zur Gesunderhaltung des Bestands oder zur Behebung von Qualen des Wildes unerlässlich ist. Dies gilt auch für verwaistes Wild, ausgenommen große Beutegreifer. Der Abschuss ist der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu melden und nachzuweisen. In der Meldung sind jedenfalls der Name der Erlegerin oder des Erlegers, der Zeitpunkt und der Ort des Abschusses, die konkreten Umstände, die die Zulässigkeit des Abschusses belegen sowie Alter und Geschlecht des erlegten Tieres anzugeben. Eine Anrechnung auf den Abschussplan erfolgt nur im Fall des Nachweises.
(5) Auf Grund des Abs. 4 erlegtes Wild im Sinn des § 43 Abs. 5 ist unverzüglich bei der Bezirksjägermeisterin bzw. dem Bezirksjägermeister vorzulegen.
(6) Der Abschuss von Schalenwild (ausgenommen Schwarzwild) ist der Bezirksverwaltungsbehörde nachzuweisen. Diese kann - nach Anhörung der Bezirksjägermeisterin bzw. des Bezirksjägermeisters - die Grünvorlage von erlegtem, dem Abschussplan unterliegendem Schalenwild bei einer zu bestimmenden Stelle mit Bescheid anordnen. Die Anordnung kann auch vom jeweiligen Gemeindejagdvorstand oder von der Bezirksjägermeisterin bzw. dem Bezirksjägermeister angeregt werden.
(7) Die oder der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, auf bescheidmäßige Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde alle in einem bestimmten Zeitabschnitt innerhalb eines Jagdjahres in ihrem oder seinem Jagdgebiet erbeuteten Trophäen von Schalenwild samt den gesamten dazugehörigen Kiefern der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unter Beiziehung eines Mitglieds des Bezirksjagdbeirats oder sonstiger fachkundiger Personen nach den vorgelegten Trophäen die Einhaltung des Abschussplans zu überprüfen und die vorgelegten Trophäen und Kiefer nach der Überprüfung dauerhaft zu kennzeichnen.
(8) Trophäen dürfen erst aus Oberösterreich ausgeführt werden, nachdem die oder der Jagdausübungsberechtigte die Trophäe der oder dem Vorsitzenden des Bezirksjagdbeirats oder einem von dieser oder diesem bestimmten Mitglied des Bezirksjagdbeirats zur Beurteilung der Güte des erlegten Wildes vorgelegt hat.