(1) Der Abschuss von Schalenwild (mit Ausnahme des Schwarzwildes) ist nur auf Grund und im Rahmen eines Abschussplans zulässig. Die Abschussplanzahlen gelten als Mindestabschuss, sofern nicht durch Verordnung gemäß Abs. 7 im Interesse der Jagdwirtschaft für einzelne Wildarten und Wildklassen Abweichendes festgelegt ist.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann Rotwild (Schmalspießer, Kahlwild und Hirsche der Klasse III) in Jagdgebieten, in denen es bloß als Wechselwild vorkommt bzw. außerhalb von Rotwild-Kerngebieten, unabhängig von einer Aufnahme in den Abschussplan erlegt werden. Dies jedoch unter der Voraussetzung, dass ein Hirsch der Klasse I bzw. II erst dann entnommen werden darf, wenn innerhalb der letzten drei Jahre drei Stück Kahlwild bzw. Schmalspießer, davon mindestens ein Alttier, entnommen wurden. Wird kein Alttier erlegt, muss ein weiteres Stück Kahlwild bzw. Schmalspießer erlegt werden. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist der Bezirksjägermeisterin bzw. dem Bezirksjägermeister oder bei einer von dieser bzw. von diesem bestimmten fachkundigen Person entsprechend nachzuweisen. Dies kann durch Vorlage von sämtlichen Stücken (Kahlwild, Schmalspießer) oder in gleichwertiger, mit der Bezirksjägermeisterin bzw. dem Bezirksjägermeister abgestimmter Form erfolgen. Diese bzw. dieser hat der oder dem Jagdausübungsberechtigten eine schriftliche Bestätigung über die Erlegung auszustellen. In begründeten Fällen kann die Bezirksverwaltungsbehörde die Kirrung des Rotwildes mit Bescheid erlauben.
(3) Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat den Abschussplan längstens bis zum 15. April jeden Jahres bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Ist eine Begehung der Vergleichs- und Weiserflächen zur Erstellung des Abschussplans auf Grund der Witterung nicht rechtzeitig möglich, ist der Abschussplan spätestens drei Tage nach der frühestmöglichen Begehung, längstens jedoch bis zum 1. Juni des jeweiligen Jahres anzuzeigen. Wird der Abschussplan nicht fristgerecht angezeigt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Bezirksjagdbeirats und des Gemeindejagdvorstands bzw. bei Eigenjagden der oder des Eigenjagdberechtigten den Abschussplan auf Grund der Ergebnisse der Vegetationsbeurteilung der zuletzt stattgefundenen Begehung festzusetzen. Erfolgt die Festsetzung nicht binnen acht Wochen ab Ablauf der Frist, gilt der Abschussplan des vorangegangenen Jagdjahres.
(4) Bestehen gegen den Abschussplan vom Standpunkt der Interessen der Jagdwirtschaft und der Land- und Forstwirtschaft Bedenken, hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Abschussplan festzusetzen. Vor Erlassung des Bescheids ist der Bezirksjagdbeirat, bei genossenschaftlichen Jagdgebieten, Jagdanschlüssen und behördlichen Arrondierungen (§ 15 Abs. 2) der Gemeindejagdvorstand und bei Eigenjagdgebieten die oder der Eigenjagdberechtigte anzuhören. Erfolgt die Festsetzung nicht binnen acht Wochen ab Einlangen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, gilt der angezeigte Abschussplan.
(5) Erstreckt sich ein Eigenjagdgebiet über zwei oder mehrere Bezirke, ist nur ein gemeinsamer Abschussplan zu erstellen. Für die Abschussplanung ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in der sich der größere Teil der Jagdgebietsfläche befindet. Für mehrere Eigenjagden einer oder eines Jagdberechtigten, die innerhalb eines Gemeindegebiets liegen, kann ebenfalls ein gemeinsamer Abschussplan erstellt werden.
(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat während des Jagdjahres Änderungen des Abschussplans anzuordnen, wenn sich die maßgeblichen Verhältnisse geändert haben oder wenn sonst aus zwingenden Gründen die Einhaltung des Abschussplans unmöglich ist. Vor Erlassung des Bescheids ist der Bezirksjagdbeirat, bei genossenschaftlichen Jagdgebieten, Jagdanschlüssen und behördlichen Arrondierungen (§ 15 Abs. 2) der Gemeindejagdvorstand und bei Eigenjagdgebieten die oder der Eigenjagdberechtigte anzuhören. Abs. 5 gilt sinngemäß.
(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Abschussplan, insbesondere über dessen Erstellung, Anzeige und Durchführung zu erlassen. Sie hat im Rahmen dieser Verordnung, die insbesondere auch Maßnahmen der Wildlenkung und zur Beurteilung des Vegetationszustands (zB durch Festlegung von Vergleichs- oder Weiserflächen) anordnen kann, darauf abzustellen, dass eine volkswirtschaftlich untragbare Überhege, die den Mischwald einschließlich der Tanne nicht mehr aufkommen lässt, vermieden wird. Die Landesregierung kann durch Verordnung auch den Kreis der Wildarten, für deren Abschuss ein Plan aufzustellen ist, erweitern, soweit dies die Interessen der Jagdwirtschaft, der Fischereiwirtschaft oder der Land- und Forstwirtschaft erfordern.
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