(1) Wird eine übermäßige Nutzung des Wildbestands nachgewiesen, kann die Bezirksverwaltungsbehörde für ein Jagdgebiet den Abschuss auf angemessene Dauer einschränken oder gänzlich einstellen (Abschusssperre). Vor Erlassung des Bescheids ist die Bezirksjägermeisterin bzw. der Bezirksjägermeister, bei genossenschaftlichen Jagdgebieten, Jagdanschlüssen und behördlichen Arrondierungen (§ 15 Abs. 2) die Obfrau bzw. der Obmann des Gemeindejagdvorstands und bei Eigenjagdgebieten die oder der Eigenjagdberechtigte anzuhören.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann anordnen, dass die oder der Jagdausübungsberechtigte, notfalls unabhängig von den Schonzeiten, innerhalb einer bestimmten Frist den Wildstand überhaupt oder den Bestand einer bestimmten Wildart in einem bestimmten Umfang vermindert, wenn einer der im § 43 Abs. 2 Z 1 bis 3 genannten Gründe vorliegt (Zwangsabschuss). Vor Erlassung des Bescheids ist die Bezirksjägermeisterin bzw. der Bezirksjägermeister, bei genossenschaftlichen Jagdgebieten, Jagdanschlüssen und behördlichen Arrondierungen (§ 15 Abs. 2) die Obfrau bzw. der Obmann des Gemeindejagdvorstands und bei Eigenjagdgebieten die oder der Eigenjagdberechtigte anzuhören.
(3) Der Zwangsabschuss gemäß Abs. 2 darf für Wild, welches der Vogelschutz-Richtlinie unterliegt oder im Anhang IV der FFH-Richtlinie angeführt ist, überdies nur angeordnet werden, wenn es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und der günstige Erhaltungszustand der betroffenen Tierarten aufrechterhalten wird.
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