(1) Wild, welches trotz ordnungsgemäßer Zäunung in eine geschützte Kulturfläche eindringt und dort Schäden verursacht bzw. solche zu erwarten sind, darf unabhängig von einer allfällig durch Verordnung festgelegten Schonzeit durch die Jagdausübungsberechtigten oder durch von diesen ermächtigte Jägerinnen und Jäger erlegt werden. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für Wildarten, die im Anhang IV der FFH-Richtlinie genannt sind. Die Regeln der Weidgerechtigkeit und des Tierschutzes sind jedenfalls einzuhalten. Der erfolgte Abschuss innerhalb der geschützten Fläche ist der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu melden und kann auf Ersuchen der oder des Jagdausübungsberechtigten auf den Abschussplan angerechnet werden.
(2) Die Landesregierung kann auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen von den Verboten gemäß § 42 Abs. 2 mit Bescheid bewilligen bzw. verfügen, wenn dies
1. im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit,
2. zur Abwendung von Schäden an land- und forstwirtschaftlichen Kulturen, in der Tierhaltung, an Wäldern, an Fischwässern und an Gewässern,
3. zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume,
4. zu Zwecken der Wissenschaft und des Unterrichts, der Aufstockung der Bestände, der Wiederansiedlung sowie der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht von Tieren oder
5. zu sonstigen öffentlichen oder privaten Zwecken im Rahmen einer vorübergehenden Beunruhigung, einer selektiven Entnahme oder der Haltung bestimmter Tierarten in geringen Mengen unter streng überwachten Bedingungen
erforderlich ist.
(3) Die Landesregierung kann nach Anhörung der oder des Jagdausübungsberechtigten im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder zur Abwendung erheblicher Schäden an Viehbeständen mit Bescheid die nicht letale Vergrämung von geschontem Wild von Amts wegen anordnen, wenn dies wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Einer Beschwerde gegen einen gemäß dieser Bestimmung erlassenen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Als zulässige Vergrämungsmethoden kommen insbesondere der Fang und die Besenderung oder die Vergrämung mit Gummigeschossen bzw. anderweitige geeignete nicht letale Methoden in Betracht. Die im Bescheid vorgesehenen Maßnahmen sind von den Jagdausübungsberechtigten zu dulden, unter größtmöglicher Schonung des betroffenen Wildtieres durchzuführen und der Landesregierung unverzüglich nach deren Durchführung zu melden.
(4) Die Landesregierung kann nach Anhörung des Oö. Landesjagdverbands und der Landwirtschaftskammer Oberösterreich die durch Verordnung gemäß § 42 Abs. 1 festgelegte Schonzeit für eine bestimmte Wildart für einzelne oder für alle Jagdgebiete eines politischen Bezirks mit Bescheid abändern, wenn dies mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse erforderlich ist. Diese Abänderung darf jedoch nur für das jeweils laufende Kalenderjahr bestimmt werden.
(5) Ausnahmen von der Schonzeit gemäß Abs. 2 bis 4 dürfen für Wild, welches der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.1.2010, S 7 ff., in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 des Rates und der Richtlinie 86/278/EWG des Rates, ABl. Nr. L 170 vom 25.6.2019, S 115 ff. (in der Folge „Vogelschutz-Richtlinie“), unterliegt oder im Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S 7 ff., in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff. (in der Folge „FFH-Richtlinie“), angeführt ist, überdies nur bewilligt werden, wenn es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und der günstige Erhaltungszustand der betroffenen Wildarten aufrechterhalten wird. Wird die Ausnahmebewilligung aus Gründen des Abs. 2 Z 2 erteilt, muss diese auf die Abwendung erheblicher Schäden gerichtet sein.
(6) Bescheide gemäß Abs. 2 bis 4 haben insbesondere Angaben über
1. die Wildart, für welche die Ausnahme bestimmt ist,
2. den Ausnahmegrund,
3. die zugelassenen Fang-, Vergrämungs- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden,
4. die Kontrollmaßnahmen und
5. erforderlichenfalls zeitliche und örtliche Umstände der Ausnahme
zu enthalten.
(7) Der Verkauf von lebendem und totem Federwild und von dessen ohne weiteres erkennbaren Teilen oder aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen sowie dessen Beförderung und Halten für den Verkauf und das Anbieten zum Verkauf ist, sofern nicht die Vogelschutz-Richtlinie entsprechende Ausnahmen vorsieht, verboten. Der Besitz, Transport, Handel oder Tausch sowie das Angebot zum Verkauf oder Tausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren der im Anhang IV der FFH-Richtlinie angeführten jagdbaren Wildarten in all ihren Lebensstadien ist verboten. Abs. 2, 5 und 6 gelten sinngemäß.
(8) Die Landesregierung kann durch Verordnung Ausnahmen von den Verboten gemäß § 42 Abs. 2 oder Abweichungen von den durch Verordnung der Landesregierung festgelegten Schonzeiten für einzelne jagdbare Tierarten zulassen, wenn dies aus einem der im Abs. 2 Z 1 bis 5 genannten Gründe erforderlich und im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis zweckmäßig ist. Sofern es sich bei der von der Verordnung betroffenen Wildart um eine im Abs. 5 genannte Wildart handelt, darf die Verordnung nur erlassen werden, wenn es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und die Population der betreffenden jagdbaren Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung bzw. Abweichung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilt. Zudem muss die verordnete Ausnahme im Fall des Abs. 2 Z 2 zur Abwendung erheblicher Schäden erforderlich sein, wenn es sich bei der betroffenen Wildart um eine im Sinn des Abs. 5 handelt. Für den Inhalt einer solchen Verordnung gelten Abs. 2, 6 und 7 sinngemäß.
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