(1) Zum Zweck der Wildhege (§ 4 Abs. 2) ist das Wild unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Land- und Forstwirtschaft im erforderlichen Ausmaß zu schonen. Die Landesregierung hat für die einzelnen Wildarten, erforderlichenfalls gesondert nach Alter und Geschlecht, die Schonzeiten nach Anhörung des Landesjagdausschusses durch Verordnung festzusetzen oder die Jagd auf bestimmte Wildarten gänzlich einzustellen.
(2) Während der Schonzeit dürfen Tiere der geschonten Wildarten weder gejagt, noch gefangen, noch absichtlich getötet werden. Bei Federwild ist das absichtliche Entfernen, Beschädigen oder Zerstören von Gelegen und Nestern, das absichtliche Stören, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit sowie das Sammeln der Eier in der Natur und der Besitz dieser Eier, auch in leerem Zustand, verboten. Die Entfernung von Gelegen und Nestern ist dann nicht verboten, wenn diese zum Schutz der Brut unbedingt erforderlich ist.
(3) Von den Verboten des Abs. 2 ausgenommen sind Tiere, die nachweislich aus einer Zucht stammen, jedoch nicht Wildarten im Sinn des § 43 Abs. 5, die zum Zweck der Aufstockung bzw. Stützung von Beständen oder Wiederansiedelung gezüchtet bzw. aufgezogen und in der Folge in die Natur ausgesetzt werden.
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