(1) Die Jagdhüterinnen- und Jagdhüterprüfung und die Berufsjägerinnen- und Berufsjägerprüfung sind vor einer beim Amt der Landesregierung einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen. Die Prüfungskommission besteht aus einer oder einem rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung als Vorsitzender oder Vorsitzendem und aus mindestens zwei weiteren fachlich geeigneten Mitgliedern.
(2) Zur Prüfung zuzulassen sind nur Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und in den letzten fünf Jahren drei Jahre im Besitz einer gültigen Jagdkarte waren. Jagdkarten aus einem anderen Bundesland sind anzuerkennen, wenn für deren erstmalige Ausstellung die erfolgreiche Ablegung einer Jagdprüfung erforderlich war. Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber für die Berufsjägerinnen- und Berufsjägerprüfung haben darüber hinaus die Absolvierung eines Fachkurses gemäß § 40 nachzuweisen.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Jagdhüterinnen- und Jagdhüterprüfung bzw. die Berufsjägerinnen- und Berufsjägerprüfung zu erlassen, und zwar insbesondere über
1. die Zusammensetzung und Bestellung der Prüfungskommission,
2. die Ausschreibung der Prüfungstermine, die Durchführung der Prüfung, die Qualifikation und das auszustellende Prüfungszeugnis,
3. den Prüfungsstoff, der die die Ausübung der Jagd regelnden Vorschriften und die Vorschriften über den Natur- und Tierschutz, den jagdlichen Waffengebrauch, die Jagdhundehaltung und die Jagdhundeführung, die Wildkunde und die Wildhege sowie die Verhütung von Wildschäden und die Kenntnisse über die Jagdgebräuche, Erste Hilfe bei Unglücksfällen sowie bei der Berufsjägerinnen- und Berufsjägerprüfung auch eine einfache schriftliche Arbeit mit einem Thema aus der Jagdverwaltung zu umfassen hat.
(4) Die Prüfung darf jeweils erst nach Ablauf von vier Monaten wiederholt werden.
(5) Die abgeschlossene Ausbildung zu einem Beruf ersetzt die Prüfung, wenn im Zuge der Berufsausbildung die im Abs. 3 Z 3 genannten Kenntnisse in einem die Eignung zum Jagdschutzorgan gewährleistenden Umfang vermittelt werden. Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, für welche Arten der Berufsausbildung diese Voraussetzungen zutreffen.
(6) In einem anderen Bundesland mit Erfolg abgelegte und durch Vorlage von Prüfungszeugnissen nachgewiesene Jagddienstprüfungen werden im Fall der Gleichwertigkeit des Prüfungsstoffs von der Landesregierung mit Bescheid als Jagdhüterinnen- und Jagdhüterprüfung oder Berufsjägerinnen- und Berufsjägerprüfung anerkannt, wenn im Rahmen einer bei der Landesregierung abzulegenden Zusatzprüfung ausreichende Kenntnisse des oberösterreichischen Jagd- und Naturschutzrechts nachgewiesen werden.
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