(1) Zu Jagdschutzorganen dürfen nur voll geschäftsfähige, unbescholtene Personen, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, bestellt werden, die
1. im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind, wobei auch gültige jagdliche Legitimationen anderer Bundesländer anerkannt werden,
2. die geistige und körperliche Eignung für die mit der Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben und die dafür erforderliche Verlässlichkeit besitzen und
3. die Jagdhüterinnen- und Jagdhüterprüfung oder die Berufsjägerinnen- und Berufsjägerprüfung (§ 39) mit Erfolg abgelegt oder die Ausbildung zum Forstorgan (ausgenommen Forstwarte) erfolgreich abgeschlossen haben.
(2) Die Bestellung eines Jagdschutzorgans bedarf der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bewilligung darf nur versagt werden, wenn eine der im Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Voraussetzungen nicht gegeben ist.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde, die die Bestellung zum Jagdschutzorgan bestätigt bzw. bewilligt hat, hat diese zu widerrufen, wenn
1. die oder der Jagdausübungsberechtigte die Bestellung des Jagdschutzorgans zurückzieht,
2. das Jagdschutzorgan seiner Aufgabe nicht gerecht wird,
3. ein Umstand eintritt, der eine Bewilligung ausschließen würde oder
4. das Jagdschutzorgan seine Funktion zurücklegt.
In den Fällen der Z 1 und 4 ist die oder der Jagdausübungsberechtigte, die oder der das Jagdschutzorgan bestellt hat, über den erfolgten Widerruf zu informieren. In den übrigen Fällen hat vor dem Widerruf eine Anhörung der oder des Jagdausübungsberechtigten zu erfolgen.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die bewilligten Jagdschutzorgane bzw. die Jagdausübungsberechtigten, die den Jagdschutz selbst ausüben (§ 37 Abs. 5), auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten anzugeloben und ihnen einen Dienstausweis und ein Jagdschutzabzeichen auszustellen. Wird ein bereits angelobtes Jagdschutzorgan wiederbestellt, bleibt die bereits erfolgte Angelobung wirksam.
(5) Die Jagdschutzorgane haben bei Ausübung ihres Dienstes das Jagdschutzabzeichen deutlich sichtbar zu tragen sowie den Dienstausweis auf Verlangen vorzuweisen.
(6) Ab dem Zeitpunkt der Bestätigung bzw. Bewilligung der Bestellung ist alle vier Jahre wiederkehrend zumindest eine Fortbildungsveranstaltung zu besuchen. Bei dieser kann es sich um eine vom Oö. Landesjagdverband angebotene (§ 71 Z 5) oder eine gleichwertige Fortbildungsveranstaltung handeln. Wesentlich ist, dass in deren Rahmen die durch Verordnung gemäß Abs. 8 festgelegten Ausbildungsinhalte vermittelt werden. Der Besuch einer gleichwertigen Fortbildungsveranstaltung ist dem Oö. Landesjagdverband entsprechend nachzuweisen. Der Oö. Landesjagdverband hat ein Verzeichnis der Jagdschutzorgane samt den jeweiligen Terminen für den Eintritt der Fortbildungspflicht zu führen. Weist ein Jagdschutzorgan den Besuch einer entsprechenden Fortbildungsveranstaltung nicht oder nicht rechtzeitig nach, hat der Oö. Landesjagdverband dies unverzüglich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. In diesem Fall hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Abs. 3 vorzugehen und die Bestätigung bzw. Bewilligung der Bestellung zum Jagdschutzschutzorgan zu widerrufen. Die Bestätigung bzw. Bewilligung ist nicht zu widerrufen, wenn das Jagdschutzorgan besondere, nicht durch eigenes Verschulden eingetretene Umstände glaubhaft machen kann, die den rechtzeitigen Besuch der Fortbildungsveranstaltung unmöglich gemacht haben. In einem solchen Fall ist der Widerruf nur auszusprechen, wenn die Fortbildungsveranstaltung nicht binnen eines Jahres ab Wegfall des Verhinderungsgrundes besucht wird.
(7) Zum Zweck der Erfassung der betrauten Jagdschutzorgane und zur Überprüfbarkeit der Einhaltung der Fortbildungspflicht hat die jeweils zuständige Bezirksverwaltungsbehörde den Oö. Landesjagdverband über die erfolgte Bestätigung bzw. Bewilligung der Bestellung eines Jagdschutzorgans zu informieren und diesem zudem die für die Erfassung des gemäß Abs. 6 fünfter Satz zu führenden Verzeichnisses erforderlichen Daten der Jagdschutzorgane (Name, Geburtsdatum, Adresse, Betrauungs- und Ausstellungsdaten, Nummer des Dienstausweises, Zuständigkeitsbereich) zu übermitteln.
(8) Nähere Bestimmungen über die Form und den Inhalt des Jagdschutzabzeichens, des Dienstausweises und den Inhalt der Fortbildungsveranstaltung hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.
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