(1) Der oder dem Jagdausübungsberechtigten obliegt der Schutz der Jagd, der nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen entweder von ihr oder ihm selbst bzw. durch Jagdschutzorgane (Jagdhüterinnen und Jagdhüter bzw. Berufsjägerinnen und Berufsjäger) auszuüben ist.
(2) Der Jagdschutz umfasst den Schutz des Wildes und die Verpflichtung, auf eine Ausübung der Jagd nach den Regeln der Weidgerechtigkeit und nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes hinzuwirken.
(3) Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat ein Jagdschutzorgan zu bestellen, wobei die Jagdausübungsberechtigten aneinandergrenzender Jagdgebiete auch ein gemeinsames Jagdschutzorgan bestellen können, wenn der erforderliche Schutz der Jagd gewährleistet ist.
(4) Bei Eigenjagdgebieten mit einer Größe von mehr als 2.500 ha ist eine Berufsjägerin oder ein Berufsjäger jedenfalls dann zu bestellen, wenn im Jagdgebiet mindestens zwei Arten Schalenwild vorkommen, für die ein Abschussplan genehmigt bzw. festgesetzt ist. Die Tätigkeit der Berufsjägerin oder des Berufsjägers kann auch durch ein Forstorgan im Sinn des § 104 Abs. 2 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2023, (ausgenommen Forstwarte), welches im Besitz einer gültigen Jagdkarte ist, ausgeübt werden.
(5) An Stelle eines nach den vorstehenden Bestimmungen zu bestellenden Jagdschutzorgans kann die oder der Jagdausübungsberechtigte den Jagdschutz selbst ausüben, wenn sie oder er die für die Bestellung dieser Organe erforderlichen Voraussetzungen erfüllt und Gewähr dafür bietet, dass sie oder er selbst den Jagdschutz in der erforderlichen Weise ausüben wird. Dies ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, welche die Ausübung des Jagdschutzes durch die Jagdausübungsberechtigte oder den Jagdausübungsberechtigten binnen vier Wochen untersagen kann, wenn davon auszugehen ist, dass sie oder er den Jagdschutz nicht in der erforderlichen Weise ausüben wird oder wenn sie oder er nicht die Voraussetzungen gemäß § 38 Abs. 1 erfüllt. Die Untersagungsfrist ist gewahrt, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde den Bescheid am letzten Tag der vierwöchigen Frist nachweisbar abfertigt. Erfolgt binnen vier Wochen ab Einlangen der vollständigen Anzeige keine Untersagung, darf der Jagdschutz wie angezeigt ausgeübt werden.
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