Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen
1. über die Zusammensetzung der Prüfungskommission, den Inhalt und den Ablauf der Jagdprüfung und die Ausbildungen, welche die Ablegung der Jagdprüfung ersetzen,
2. über die Form und den Inhalt der Jagdkarte, der Jagdgastkarte und des Jagderlaubnisscheins sowie
3. über die Mindestversicherungssumme für die Jagdhaftpflichtversicherung, die unter Bedachtnahme auf die schutzwürdigen Interessen der durch die Jagdausübung Geschädigten und die Eigenart der Jagdausübung zu bestimmen ist,
zu erlassen.
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