(1) Die Jagdkarte ist durch die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich die Inhaberin oder der Inhaber ihren oder seinen Hauptwohnsitz hat, mit Bescheid zu entziehen, wenn sich nach Ausstellung der Jagdkarte herausstellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für die Ausstellung der Jagdkarte (§ 33) ursprünglich nicht erfüllt hat bzw. nicht mehr erfüllt. In den Fällen des § 33 Abs. 3 Z 6 und 7 ist die Jagdkarte für mindestens fünf Jahre nach Rechtskraft des zuletzt gefällten Straferkenntnisses zu entziehen. Wenn sich nach dieser Regelung keine örtliche Zuständigkeit einer Bezirksverwaltungsbehörde ergibt, ist subsidiär die Landesregierung zuständig.
(2) Erlangt die Bezirksverwaltungsbehörde davon Kenntnis, dass eine Inhaberin oder ein Inhaber einer in einem anderen Bundesland oder einer im Ausland ausgestellten jagdlichen Legitimation einen Entziehungsgrund nach Abs. 1 in Oberösterreich verwirklicht hat, hat sie dieser Person die Ausübung der Jagd in Oberösterreich mit Bescheid zu untersagen. Für den Fall, dass die Jagdkarte eines anderen Bundeslandes entzogen wurde, hat die Untersagung für die Dauer des Entzugs der jagdlichen Legitimation des anderen Bundeslandes zu erfolgen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Oö. Landesjagdverband und die Landesregierung über den erfolgten Jagdkartenentzug (Abs. 1) und über die erfolgte Untersagung (Abs. 2) umgehend zu informieren. Ist für den Jagdkartenentzug die Landesregierung zuständig, hat die Information des Oö. Landesjagdverbands durch diese zu erfolgen.
(4) Nach Zustellung des Entziehungsbescheids ist die entzogene Jagdkarte unverzüglich an die bescheiderlassende Behörde zu übermitteln.
(5) Während der Dauer des Jagdkartenentzugs darf an die betroffene Person keine Jagdgastkarte ausgestellt werden. Ausgestellte Jagderlaubnisscheine verlieren durch den Jagdkartenentzug ihre Gültigkeit.
(6) Beschwerden gegen einen Bescheid, mit dem die Jagdkarte entzogen wird, kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
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