(1) Bei erstmaliger Bewerbung um eine Jagdkarte hat die Bewerberin oder der Bewerber den Nachweis der jagdlichen Eignung durch Ablegung einer Prüfung vor einer bei der Bezirksgruppe des Oö. Landesjagdverbands einzurichtenden Prüfungskommission zu erbringen (Jagdprüfung). Die Bewerberin oder der Bewerber hat bei der Prüfung nachzuweisen, dass sie oder er die zur Ausübung der Jagd unerlässlichen Kenntnisse und eine ausreichende Vertrautheit mit der Handhabung von Jagdwaffen besitzt.
(2) Der Nachweis der jagdlichen Eignung gilt auch als erbracht, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller in einem anderen Bundesland die für die Ausstellung einer Jagdkarte erforderliche Jagdprüfung mit Erfolg abgelegt hat oder im Besitz einer gültigen Jagdkarte eines anderen Bundeslandes ist. Die Ausbildung zu einem Beruf ersetzt die Prüfung, wenn im Zuge der Berufsausbildung die im letzten Satz des Abs. 1 genannten Kenntnisse vermittelt werden. Die Landesregierung hat auf Grund der im Zuge einer Berufsausbildung vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten durch Verordnung zu bestimmen, auf welche Arten der Berufsausbildung diese Voraussetzungen zutreffen.
(3) Die Prüfungskommission besteht aus der Bezirksjägermeisterin bzw. dem Bezirksjägermeister (deren bzw. dessen Stellvertretung) als Vorsitzende oder Vorsitzendem und drei weiteren Mitgliedern. Je ein Mitglied (und für den Fall der Verhinderung dessen Ersatzmitglied) ist vom Bezirksjagdausschuss und vom Landesjagdausschuss zu entsenden. Das dritte Mitglied muss eine rechtskundige Bedienstete oder ein rechtskundiger Bediensteter einer Bezirksverwaltungsbehörde sein.
(4) Von Personen, die die Berechtigung zur selbständigen Jagdausübung im Ausland nach den dort geltenden rechtlichen Bestimmungen durch Ablegung einer der oberösterreichischen Jagdprüfung entsprechenden Eignungsprüfung erworben haben, kann der Nachweis der jagdlichen Eignung im Sinn des § 33 Abs. 1 Z 3 auch durch Vorlage dieser Berechtigung bzw. des Prüfungszeugnisses (jeweils in beglaubigter Übersetzung) erbracht werden. Die Landesjägermeisterin bzw. der Landesjägermeister hat nach Anhörung der Landesregierung mit Bescheid zu entscheiden, ob die jagdliche Eignung auf Grund der Gleichwertigkeit der Jagdausbildung bzw. Eignungsprüfung im jeweiligen Staat gegeben ist. Auf Verlangen der Landesjägermeisterin bzw. des Landesjägermeisters hat die Bewerberin oder der Bewerber um eine oberösterreichische Jagdkarte eine Bestätigung des betreffenden Staates darüber vorzulegen, dass die von ihr oder ihm abgelegte Eignungsprüfung nach den Vorschriften des betreffenden Staates als Nachweis der jagdlichen Eignung zur selbständigen Ausübung der Jagd gilt.
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