(1) Voraussetzung für die Erlangung einer Jagdkarte ist der Nachweis
1. der im Zusammenhang mit der Jagdausübung erforderlichen Verlässlichkeit,
2. einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung (Abs. 2),
3. der jagdlichen Eignung (§ 34) und
4. dass kein Verweigerungsgrund im Sinn des Abs. 3 vorliegt.
(2) Die Jagdhaftpflichtversicherung hat sich auf alle Schäden zu erstrecken, die durch Inhaberinnen und Inhaber einer Jagdkarte durch den Besitz oder Gebrauch von Jagdwaffen und Jagdhunden, durch Verwendung von Fanggeräten und durch den Bestand von Jagdeinrichtungen verursacht werden.
(3) Die Ausstellung der Jagdkarte ist zu verweigern:
1. Personen, die auf Grund einer geistigen und/oder körperlichen Beeinträchtigung unfähig sind, Jagdwaffen sicher zu führen oder deren bisheriges Verhalten Bedenken aufkommen lässt, dass die öffentliche Sicherheit gefährdet werden könnte;
2. Personen vor Vollendung des 16. Lebensjahres;
3. Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen gegen die Sicherheit der Person oder des Eigentums zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder wegen vorsätzlicher Schädigung des Tierbestands gemäß § 181f StGB verurteilt wurden;
4. Personen, die wegen einer sonstigen gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt wurden;
5. Personen, die wegen einer tierschutzrechtlichen Verwaltungsübertretung oder auf Grund des § 89 bestraft wurden, im Fall des § 89 Abs. 6 für die Dauer, für die auf Verlust der Fähigkeit, eine Jagdkarte zu erlangen, erkannt wurde;
6. Personen, die auf Grund des § 89 Abs. 2 Z 7 bestraft wurden, für die Dauer von mindestens fünf Jahren nach Rechtskraft des zuletzt gefällten Straferkenntnisses, wenn von der Straftat besonders geschützte Wildarten im Sinn des § 43 Abs. 5 betroffen sind;
7. Personen, die wegen einer naturschutzrechtlichen Verwaltungsübertretung gemäß § 56 Abs. 1 Z 8 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 betreffend den besonderen Schutz von Tieren bestraft wurden, wenn die Straftat Tierarten betrifft, die dem besonderen Schutz der Vogelschutzrichtlinie bzw. des Anhangs IV der FFH-Richtlinie unterliegen, für die Dauer von mindestens fünf Jahren nach Rechtskraft des zuletzt gefällten Straferkenntnisses;
8. Personen, bezüglich derer ein Waffenverbot nach den waffenrechtlichen Bestimmungen besteht, für die Dauer des Waffenverbots;
9. Personen, denen in einem anderen Bundesland die Jagdkarte rechtskräftig entzogen oder deren Ausstellung rechtskräftig verweigert wurde, wenn der Grund für die Entziehung oder Verweigerung auch nach diesem Landesgesetz maßgeblich ist.
(4) Der Verweigerungsgrund gemäß Abs. 3 Z 2 gilt nicht, wenn für Schülerinnen und Schüler einer HBLA für Forstwirtschaft die Schulleitung bzw. für Berufsjägerlehrlinge die Leitung des Ausbildungsbetriebs um die Ausstellung der Jagdkarte ansucht.
(5) Die Ausstellung der Jagdkarte ist aus den Gründen des Abs. 3 Z 4 oder 5 nur dann zu verweigern, wenn nach der Art der strafbaren Handlung die Verlässlichkeit der Bewerberin oder des Bewerbers (Abs. 1 Z 1) nicht zweifelsfrei erwiesen ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn in einem Straferkenntnis gemäß § 89 Abs. 6 zugleich die Jagdkarte entzogen wird.
(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Oö. Landesjagdverband und die Landesregierung über die erfolgte Verweigerung der Jagdkartenausstellung zu informieren.
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