§ 32 § 32Jagdkarte — Oö. Jagdgesetz 2024
(1) Die Jagdkarte ist auf den Namen der Bewerberin oder des Bewerbers auszustellen und mit deren oder dessen Lichtbild zu versehen. Sie ist nur in Verbindung mit dem Nachweis über den Erlag der im Abs. 3 genannten Beiträge für das laufende Jagdjahr gültig.
(2) Zur Ausstellung von Jagdkarten ist - sofern Abs. 4 nichts anderes bestimmt - die Landesjägermeisterin bzw. der Landesjägermeister zuständig. Die Jagdkarte kann auch in elektronischer Form ausgestellt werden.
(3) Die Landesjägermeisterin bzw. der Landesjägermeister darf die Jagdkarte einer Bewerberin oder einem Bewerber nur ausstellen, wenn das Strafregister keine Verurteilungen aufweist, sie oder er schriftlich erklärt, dass keine Verweigerungsgründe im Sinn des § 33 Abs. 3 vorliegen und der Erlag des Mitgliedsbeitrags an den Oö. Landesjagdverband (§ 79 Abs. 1) und der Prämie für die Jagdhaftpflichtversicherung (§ 33 Abs. 2) nachgewiesen wird. Fehlt eine der genannten Voraussetzungen, hat die Ausstellung zu unterbleiben.
(4) Wird von der Landesjägermeisterin bzw. dem Landesjägermeister eine Jagdkarte nicht binnen vier Wochen ab Antragstellung oder für den Fall, dass vorher noch der Nachweis der jagdlichen Eignung zu erbringen ist, nach erfolgreicher Ablegung der Jagdprüfung ausgestellt, geht die Zuständigkeit auf die Bezirksverwaltungsbehörde über. Zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Bewerberin oder der Bewerber den Hauptwohnsitz hat. Hat die Bewerberin oder der Bewerber in Oberösterreich keinen Hauptwohnsitz, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich sie oder er die Jagd zunächst ausüben möchte.
(5) Die im Abs. 3 genannten Beiträge sind bei der Ausstellung einer Jagdkarte vor deren Ausfolgung, sonst am Beginn jedes Jagdjahres fällig. Der rechtzeitige Erlag dieser Beiträge bewirkt die Verlängerung der Gültigkeit der Jagdkarte für ein weiteres Jagdjahr. Andernfalls erlangt die Jagdkarte erst mit dem Erlag dieser Beiträge ihre Gültigkeit für das laufende Jagdjahr.
(6) Der Oö. Landesjagdverband hat den Bezirksjägermeisterinnen und Bezirksjägermeistern sowie den Bezirksverwaltungsbehörden bis spätestens 15. Juli jeden Jahres eine Liste mit den Namen jener Jagdkarteninhaberinnen und Jagdkarteninhaber zu übermitteln, deren Jagdkarten im Hinblick auf Abs. 5 am 1. Juli noch keine Gültigkeit erlangt haben.
(7) Eine Jagdkarte ist ungültig, wenn
1. die Beiträge gemäß Abs. 3 für das laufende Jagdjahr nicht entrichtet wurden,
2. die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich sind,
3. das Lichtbild fehlt oder die Inhaberin oder der Inhaber darauf nicht mehr einwandfrei erkennbar ist oder
4. eine Beschädigung oder sonstige Merkmale die Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit der Jagdkarte in Frage stellen.